Mitte des Jahres 2017 gab es eine wichtige Reform im Strafprozessrecht, die erhebliche Auswirkungen für Verletzte von Straftaten hat. Das betrifft insbesondere auch Fälle von Anlagebetrug.

Eine Gesetzesreform, “die es in sich hat”

Die Reform, die nun schon über ein Jahr alt ist, trägt den Namen „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“. Und diese Reform hat es in sich, da sind sich viele Kommentatoren in Fachzeitschriften einig.

Warum? Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zielt ganz erheblich darauf ab, dem Täter von gewinnorientierten Straftaten „die Früchte“ seiner Straftat zu entziehen. Die bisherige Strafprozessordnung war nach vielfach vertretener Meinung hierfür zu kompliziert. Die Opferentschädigung wurde immer wieder als ineffektiv kritisiert. Die Reform der Vermögensabschöpfung bringt nun einige Neuerungen für Verletzte einer Straftat.

Neues Verteilungsverfahren kommt Geschädigten zugute

Individuelle Ansprüche von Verletzten einer Straftat stehen der der Einziehung im Strafverfahren nun nicht mehr entgegen. Stattdessen wurde nun ein Verteilungsverfahren eingerichtet (§§ 459g ff. StPO). Faktisch heißt das, die Strafverfolgungsbehörden können Vermögen beschlagnahmen bzw. den Vermögensarrest darüber verhängen und das Vermögen dann an die Opfer auskehren. Ggf. erfolgt dies in einem eigenen Insolvenzverfahren.

Verletzte einer Straftat sind daher nicht mehr unbedingt darauf angewiesen, die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Insbesondere die Erlangung eines zivilrechtlichen Titels (z.B. ein Urteil) und die anschließende Zwangsvollstreckung sind nicht mehr zwingend nötig.

Kein Wettrennen der Geschädigten mehr

Nach altem Recht erfolgte eine Entschädigung der Verletzten häufig nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Das ist nach der Reform anders: gemäß § 459h StPO erfolgt die Opferentschädigung grundsätzlich im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

Zum einen kann dem Verletzten ihm zuzuordnendes Eigentum (z.B. ein gestohlenes Fahrzeug oder gestohlenes Bargeld) rückübereignet bzw. ihm herausgegeben werden (§ 459h Abs. 1 StPO).

Noch weitreichender ist allerdings die Vorschrift § 459h Abs. 2 StPO: Demnach können Entschädigungsansprüche des Verletzten über eine Einziehung des Wertes von Taterträgen realisiert werden. Das ist insofern so interessant, weil nach neuem Recht die Möglichkeit der erweiterten Einziehung bei jeder Straftat besteht (§ 73a StGB). Es können außerdem auch solche Gegenstände eingezogen werden, die aus irgendeiner anderen Straftat erlangt worden sind. Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB ermöglicht also den Zugriff auf sämtliche „kriminellen Früchte“ eines Straftäters. Hierfür ist es ausreichend, dass das zuständige Gericht nach Beweisaufnahme nach seiner freien Würdigung von der deliktischen Herkunft der jeweiligen Gegenstände überzeugt ist.

Wie funktioniert die Entschädigung im Strafverfahren?

Der Verletzte muss diejenigen Tatsachen angeben, die den Entschädigungsanspruch begründen. Er muss also darlegen, dass er zu den Verletzten einer Straftat gehört. Der Verletzte kann zusätzlich seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen und im Anschluss daran einen Vollstreckungstitel im Strafverfahren vorlegen, welcher den geltend gemachten Anspruch belegt (§ 459j Abs. 5 StPO bzw. § 459k Abs. 5 StPO).

Bei bestimmten Ansprüchen hilft allerdings auch die Reform der Vermögensabschöpfung nicht wirklich weiter. So sind z.B. Schmerzensgeldansprüche oder Zinsansprüche des Verletzten nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst sind Schadensersatzansprüche, die aus weitergehenden Schäden resultieren (z.B. aufgebrochenes Fenster bei Einbruchdiebstahl). Solche Ansprüche können aber ggf. in einem Adhäsionsverfahren (§ 403 ff. StPO) geltend gemacht werden.