Wer Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt, muss gegenüber dem Versicherer umfangreiche Informationen einreichen und den Zugang zu ärztlichen Berichten ermöglichen. Doch wie weit dürfen die Versicherer eigentlich in die Vergangenheit zurück forschen und ärztliche Berichte verlangen?

Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) anerkennen. Die AVB sehen detaillierte Mitwirkungspflichten des Versicherten für den Fall vor, dass dieser Leistungen beantragt. Der Versicherte muss regelmäßig folgende Auskünfte bzw. Nachweise einreichen (vgl. § 7 der Musterbedingungen des GDV Stand 25.10.2017):

a) ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person (das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist);

b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;

c) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln, bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens der versicherten Person sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe;

d) eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über danach eingetretene Veränderungen;

e) Angaben über Einkommen aus beruflicher Tätigkeit;

f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege;

g) eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird, der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnte, über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person.

Keine Mitwirkung - Kein Geld

Rechtlich gesehen handelt es sich bei diesen Mitwirkungspflichten um so genannte Obliegenheiten des Versicherten. Obliegenheiten sind keine Rechtspflichten, die vom Versicherer eingeklagt werden könnten. Die Verletzung einer Obliegenheit kann allerdings zum Wegfall der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis führen.

Solange der Versicherte der Obliegenheit zur Vorlage der erforderlichen Auskünfte und Nachweise nicht nachgekommen ist, kann sich der Versicherer im Übrigen auch auf § 14 Abs. 1 VVG berufen:

“Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.”

Das bedeutet, der Versicherer kann einwenden, dass er ohne die geforderten Auskünfte und Nachweise den Versicherungsfall nicht feststellen kann und damit keine Geldleistung fällig ist.

Zeitlicher Umfang der ärztlichen Berichte

Für ärztliche Berichte gilt laut den AVB, dass der Versicherer ausführliche Berichte derjenigen Ärzte verlangen kann, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln, bzw. behandelt oder untersucht haben.

Bereits der Wortlaut der AVB legt somit schon nahe, dass nicht nur Berichte der aktuell behandelnden Ärzte verlangt werden können, sondern auch von Ärzten, bei denen der Versicherte früher in Behandlung war.

Nach der Rechtsprechung dürfen sich die Erhebungen des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung dabei grundsätzlich auch auf den vorvertraglichen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers erstrecken (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2013 – 23 O 341/12; OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 - 9 U 186/09). Es dürfen also auch Berichte verlangt werden, die vor den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückgehen. Denn nach der zitierten Rechtsprechung darf der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung auch das Bestehen eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts prüfen.