Wenn man sich im Bußgeldverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Staatskasse die anfallenden Rechtsanwaltskosten erstatten muss.

Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

Bußgeldbescheid wird bestätigt

Wenn der Bußgeldbescheid nach Einspruch bestätigt wird (zum Beispiel weil der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom Gericht verworfen wird), trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens. Das gilt auch, wenn der Betroffene seinen Einspruch zurücknimmt.

Bußgeldbescheid wird nach Einspruch durch die Behörde zurückgenommen

Wird der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Behörde zurückgenommen, können die Kosten des Rechtsanwalts regelmäßig von der Staatskasse zurückgefordert werden. Geregelt ist dies in § 105 OWiG in Verbindung mit § 467 a StPO. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Bei einer Geldbuße von bis zu 10 € sind die Rechtsanwaltskosten nur dann zu erstatten, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war, § 109a Abs. 1 OWiG. Eine weitere Ausnahme ist in § 109a Abs. 2 OWiG geregelt: Hätten die Rechtsanwaltskosten durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände vermieden werden können, kann davon abgesehen werden, die Rechtsanwaltskosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Bußgeldverfahren wird im Anhörungsverfahren eingestellt

Eine weitere Besonderheit gilt für das Anhörungsverfahren (also wenn noch gar kein Bußgeldbescheid erlassen wurde). Soweit das Ordnungswidrigkeitenverfahren schon im Anhörungsverfahren eingestellt wird, ist eine Kostentragung der Staatskasse nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Denn gemäß § 105 OWiG in Verbindung mit § 467 a Abs. 1 StPO kommt eine Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse nur dann in Betracht, wenn durch die Behörde bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Vor Erlass und Zustellung eines Bußgeldbescheides trägt somit jede Seite ihre Kosten und Auslagen selbst (vgl. z.B. AG Lüdinghausen, Beschluss vom 07.07.16 - 19 OWi 122/16).

Bußgeldverfahren wird vor dem Amtsgericht eingestellt

Befindet sich das Bußgeldverfahren bereits vor dem Amtsgericht, kann dieses das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Dann entscheidet das Gericht auch nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 4 StPO über die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen (dazu gehören auch die Rechtsanwaltskosten). Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen können sowohl der Staatskasse als auch dem Betroffenen auferlegt werden. Der Betroffene trägt in solchen Fällen also das Risiko, dass er auf den Rechtsanwaltskosten “sitzen bleibt”. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich klargestellt, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen gegen das Willkürverbot verstößt, wenn dies ohne Begründung erfolgt. Denn wird das gerichtliche Verfahren gegen einen Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, fallen die Auslagen der Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich der Staatskasse zur Last (BVerfG, Beschluss vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14).

Betroffener wird vor dem Amtsgericht freigesprochen

Wird der Betroffene vor dem Amtsgericht freigesprochen, so sind gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen geltenden Vorschriften der §§ 464 ff. StPO entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (dazu gehören insbesondere die Rechtsanwaltskosten) sind grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen. Das betrifft auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.