Investmententscheidungen werden nicht nur auf Basis einer persönlichen Anlageberatung getroffen. Es existieren auch etliche Anbieter am Finanzmarkt, die kostenpflichtige Börseninformationen im Abo-Modell anbieten.

Nicht selten werden darin “Geheimtipps” mit großen Gewinnchancen oder sogar revolutionäre Trading-Methoden versprochen, mit denen der Investor angeblich immer Geld verdienen kann, egal wie sich die Wertpapiermärkte entwickeln.

Man darf sich hier keinen Illusionen hingeben: Häufig sind solche Versprechungen aus finanzwirtschaftlicher Sicht blanker Unsinn. Insbesondere gibt es keine funktionierenden Trading-Modelle, mit denen langfristig immer Gewinne erwirtschaftet werden. Gelddruckmaschinen haben bislang nur die Zentralbanken.

Trotzdem stellt sich die Frage, ob Herausgeber von Börseninformationen für Empfehlungen haftbar gemacht werden können. Hierzu existieren einige interessante Gerichtsurteile, die ich Ihnen an dieser Stelle einmal vorstellen möchte.

Die Entscheidung des BGH zur Haftung für Anlageempfehlungen in einem Börsendienst

Quasi schon ein alter Hut ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1978 zur Haftung für Anlageempfehlungen in einem Börsendienst (BGH, Urteil vom 08. Februar 1978 – VIII ZR 20/77 –, BGHZ 70, 356-365).

Die beklagte GmbH brachte einen Börsenbrief heraus, der in der Regel zweimal wöchentlich zu einem Bezugspreis von jährlich 360 DM erschien und nur an Abonnenten ausgeliefert wurde. Der Börsenbrief enthielt neben dem Abdruck von laufenden Börsennotierungen Hinweise auf die Entwicklung bestimmter Wertpapiere und damit zusammenhängend Anlageempfehlungen.

In Werbeschreiben wurde angepriesen, dass die Empfehlungen des Börsendienstes interessierten Anlegern erhebliche Gewinne innerhalb kurzer Frist verschafft hätten. Ein gut aufeinander eingespieltes Team hochqualifizierter, erfahrener Spezialisten recherchiere für die Bezieher des Börsendienstes und mache in jeder Ausgabe “zahlreiche sorgfältig geprüfte Verdienstvorschläge”, die einem treuen Abonnentenstamm einen entscheidenden Vorsprung vor anderen Investoren verschafften und damit einen entsprechenden Börsenerfolg garantierten

So weit, so schön. In einer Ausgabe wurde den Lesern der Erwerb von Aktien eines Baustoffunternehmens ans Herz gelegt. Ein Immobilienmakler folgte der Empfehlung und erlitt dadurch eine finanzielle Bauchlandung: Er kaufte im April 1973 720 Stück der empfohlenen Aktien zu einem Gesamtpreis von über 200.000 DM. Das Unternehmen geriet in Vermögensverfall, die Aktien wurden wertlos.

Der Immobilienmakler verklagte das herausgebende Unternehmen auf Schadensersatz. Er behauptete, der verantwortliche Wirtschaftsredakteur habe ohne eigene Ermittlungen lediglich ungeprüft eine Empfehlung aus einer anderen Wirtschaftszeitung übernommen und im übrigen unter ungerechtfertigter Übertreibung der allgemein zugänglichen Umsatzzahlen und Gewinnzahlen eine tatsächlich nicht vorhandene günstige Anlagemöglichkeit vorgespiegelt. Bei Kenntnis der tatsächlichen Vermögenslage der VBM hätte der Kläger sich nicht zum Ankauf der Aktien bestimmen lassen.

Nachdem der Kläger in der ersten Instanz unterlegen war, gab ihm das Berufungsgericht Recht und verurteilte die Herausgeberfirma des Börsenbriefs zum Schadensersatz. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Der BGH stellte zunächst klar, dass in der vorliegenden Konstellation nicht allein kaufrechtliche Vorschriften maßgeblich seien. Zwar seien Zeitungsabonnements und Zeitschriftenabonnements als kaufrechtliche Dauerschuldverhältnisse anzusehen. Eine rein kaufrechtliche Würdigung der in dem einzelnen Börsenbrief enthaltenen Information nach den Vorschriften über die Sachmängelhaftung würde den Besonderheiten eines solchen Abonnementvertrages aber nicht gerecht. Das den Börsenbrief herausgebende Unternehmen habe vielmehr eine zusätzliche entgeltlichen Beratungspflicht übernommen. Der Abonnementvertrag stelle sich daher als ein gemischter Vertrag besonderer Art dar.

Der BGH stellte allerdings auch klar, dass die Sorgfaltspflicht des Herausgebers eines derartigen Informationsdienstes nicht überspannt werden dürfe:

“Anlageempfehlungen für Wertpapiere enthalten insbesondere dann, wenn sie in kurzer Zeit erhebliche Gewinne versprechen, in aller Regel einen stark spekulativen Charakter. Bei dem in dem Werbeschreiben der Beklagten vom 18. Februar 1973 enthaltenen Hinweis, dem Abonnentenstamm werde ein “Börsenerfolg garantiert”, handelt es sich ersichtlich um eine reklamehafte Übertreibung, aus der der Kläger keine Rechte herleiten kann.

Das alles weiß auch der Abonnent eines Börsendienstes. Das von ihm mit zu tragende Risiko gebietet es daher, daß nur eine ganz gewichtige Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht bei der Abgabe von Anlageempfehlungen einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung rechtfertigen kann. Keinesfalls eröffnet jede schuldhafte Fehleinschätzung der in einem Wertpapier liegenden Entwicklungsmöglichkeiten dem Abonnenten, der diese Wertpapiere zum Kurswert - als einem wesentlichen Anhalt für ihren derzeitigen Wert - erworben hat, die Möglichkeit, sich auf diesem Wege bei einem Ausbleiben des erwarteten Gewinns oder künftig eintretenden Verlusten bei dem Empfehlenden schadlos zu halten.”

Anschließend schwenkte der BGH aber wieder um führte aus, dass zu übertriebene Anpreisungen des Börsenbriefs auch zum Eigentor werden können:

“Andererseits hat der Börsendienst die Empfehlung so zu erstellen, wie er sie versprochen hat. Wer - wie die Beklagte - sorgfältig überprüfte Verdienstmöglichkeiten anzubieten verspricht, hat selbst Ermittlungen anzustellen und darf insbesondere nicht ungeprüft die Empfehlungen anderer übernehmen.”

Mit anderen Worten: Wenn sich ein Börsenbrief damit rühmt, aufwendig recherchierte Informationen zu liefern, muss dies auch ansatzweise stimmen. Den Herausgeber des Börsenbriefs trifft dann tatsächlich eine Recherchepflicht.

Aufschlussreich sind dann auch noch die Ausführungen des BGH zum Haftungsausschluss:

“Die Beklagte, die für die Pflichtverletzung ihres Redakteurs N. gemäß § 278 BGB einzustehen hat, kann sich auch nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß berufen. Dabei mag dahinstehen, ob der lediglich im Impressum der erst nach Vertragsabschluß ausgelieferten Ausgaben enthaltene Hinweis: “Inhalt ohne Gewähr” überhaupt Vertragsinhalt geworden ist, und ob sich andererseits nicht ein stillschweigender Ausschluß für die Haftung aus leicht fahrlässigem Verhalten für Druckwerke dieser Art weitgehend als selbstverständlich versteht. Jedenfalls wäre im vorliegenden Fall der Ausschluß im Hinblick darauf, daß N. als damaliger verantwortlicher Wirtschaftsredakteur grob fahrlässig gehandelt hat, unwirksam.”

OLG Düsseldorf zur fehlerhaften Anlageempfehlung eines Börseninformationsdienstes

Einige Jahre später, nämlich 1996, griff das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des BGH wieder auf. In diesem Verfahren hatte ein Leser nach der Lektüre eines Börsenbriefs Anleihen der australischen Bond-Corporation erworben. Freunde des Kapitalanlagerechts kennen diese Anleihe bereits aus der berühmten “Bond-Entscheidung” des BGH (Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93).

Der Kläger stellte im Rahmen seiner Klage weniger auf die ursprüngliche Kaufempfehlung im Börsenbrief ab. Er bemängelte vielmehr, die Herausgeberin hätte später, nämlich im Herbst 1988 ihre Anlageempfehlung richtigstellen und raten müssen, die Bond-Anleihen wegen der sich abzeichnenden Verschuldung der Gesellschaft zu verkaufen.

Mit anderen Worten: Der Kläger warf der Herausgeberin des Börsenbriefs die Verletzung einer Überwachungspflicht vor. Das OLG Düsseldorf erteilte dieser Erwartung eine klare Absage:

“Indessen hat der Kläger nicht vorgetragen, daß die Beklagte sich bei dem Abschluß des Abonnementvertrages zu einer Beratung verpflichtet hat, die nach dem Umfang, der Qualität und insbesondere dem Sorgfaltsmaßstab den Anforderungen an die Tätigkeit eines derart aufmerksamen und sorgfältigen Anlageberaters entspricht. Die Beklagte hat vielmehr die hier in Rede stehende Anlageempfehlung ausdrücklich im Rahmen einer Spekulation angesprochen. Sie wandte sich an den “strategisch denkenden Pfund-Spekulanten”.

Soweit der Kläger und das LG in dem angefochtenen Urteil der Beklagten vorwerfen, sie hätte nach dem Bekanntwerden der finanziellen Probleme der Bond-Gruppe im September, Oktober und November 1988 die Leser auf diese Schwierigkeiten hinweisen müssen und daraus die Haftung der Beklagten ableiten, teilt der Senat schon im Ansatz diese Auffassung nicht. Eine Bank trifft nach der Kaufentscheidung eines Kunden regelmäßig keine (fortdauernde) Warn- oder Überwachungspflicht (vgl. OLG Köln WM 1989, 402; OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469 = OLGR 1994,245, 246). Dies gilt auch dann, wenn sich eine Anlageentscheidung infolge veränderter Umstände nachträglich als falsch erweist. Die Bejahung einer insoweit fortdauernden Überwachungs- und Hinweispflicht würde - vor allem unter den Kriterien der betrieblichen und finanziellen Tragbarkeit - eine Überspannung von Pflichten der Kreditinstitute bedeuten und die Banken unüberschaubaren Risiken aussetzen (vgl. Peterhoff, WuB I D 4., 2.93). Wenn aber schon Banken keine derartige Warn- oder Überwachungspflicht trifft, dann muß das erst recht für Börseninformationsdienste gelten, deren Sorgfaltspflichten, wie eingangs dargestellt, wesentlich geringer einzustufen sind als die von Banken und deren Anlageberatern. Etwas anderes gilt nach der Auffassung des Senats nicht etwa deshalb, weil ein Börseninformationsdienst seine Anlageempfehlungen in früheren Ausgaben besser und einfacher nachhalten kann als einer Bank die Erfassung, Speicherung und Überwachung einer Kaufempfehlung an einen einzelnen Kunden möglich ist.”

Börsentipps vom Bäckermeister: Die Entscheidung des LG Heidelberg

2008 verurteilte das LG Heidelberg einen gelernten Bäckermeister, der eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen und Seminare zu Geldanlagestrategien anbot (LG Heidelberg, Urteil vom 05. Februar 2008 – 2 O 261/07). Der selbst ernannte Börsenprofi warb damit, dass er bereits mit 30 Jahren die erste Million an der Börse verdient habe. Er wolle sein Wissen darum, wie an der Börse Geld verdient werden könne, mit anderen teilen und diese am Glück teilhaben lassen.

Ein Abonnent der e-Mail Hotline erhob Klage auf Schadensersatz, weil er mit Aktien von drei empfohlenen Unternehmen Verluste erlitten hatte. Der Beklagte sei seiner Pflicht zur sorgfältigen Recherche über die Unternehmensverhältnisse nicht nachgekommen.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Heidelberg Erfolg. Auch in diesem Fall nahm das Gericht Bezug auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1978.

Zwar habe der Beklagte in seinen E-Mails und in den Vertragsbedingungen immer wieder auf den spekulativen Charakter der Empfehlungen hingewiesen. Der Kläger sei sich dem auch durchaus bewusst gewesen.

Im vorliegenden Fall sei dem Beklagten allerdings eine entsprechend verkürzte und damit unzutreffende und unzureichende Darstellung der Verhältnisse der empfohlenen Gesellschaften anzulasten. Dies würde sowohl nach den Grundsätzen zu den Pflichten beim Beratungsvertrag als auch beim bloßen Auskunftsvertrag eine Pflichtverletzung darstellen. Das LG Heidelberg verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung von knapp 40.000 € Schadensersatz. Dagegen wurde Berufung eingelegt, der weitere Verfahrensverlauf ist mir allerdings nicht bekannt.

Die Quintessenz der Entscheidungen

Aus der (überschaubaren) Rechtsprechung zur Haftung für Börsenbriefe lässt sich folgende Erkenntnis gewinnen: Die Haftung für Empfehlungen in Börsenbriefen geht über die bloße kaufrechtliche Mängelhaftung hinaus. Dem Abonnenten geht nicht nur um den Bezug von gedruckten oder elektronischen Artikeln, sondern auch um den Erwerb von “Expertenwissen”.

Empfehlungen in Börsenbriefen dürfen also nicht “aus der Hüfte geschossen” erfolgen, sondern müssen auf einer ordentlichen Recherche beruhen. Die Anforderungen an solche Recherchen dürfen nach der Rechtsprechung allerdings nicht überspannt werden.

Im Übrigen gilt auch wie bei der persönlichen Anlageberatung: Eine Pflicht zur fortlaufenden Überwachung der Empfehlungen oder gar eine Pflicht zur späteren Korrektur gibt es nicht.