Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) festgestellt, dass die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild gegenüber eventuell entgegenstehenden Regelungen der DSGVO vorrangig sind. Das ergebe sich aus Art. 85 DSGVO.