Worum geht es im Kostenfestsetzungsverfahren?

In Zivilprozessen fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Die Gerichtskosten gehen an die Staatskasse, die Rechtsanwaltskosten - wenig überraschend - an die beteiligten Rechtsanwälte.

Wer muss die Kosten des Rechtsstreits bezahlen?

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Wer den Rechtsstreit verliert, muss alle Kosten des Rechtsstreits bezahlen (also alle Gerichtskosten und alle Rechtsanwaltskosten). Wenn eine Klage nur teilweise Erfolg hat, werden die Kosten entsprechend nach Quoten aufgeteilt. Beispiel:

Herr Meier verklagt Herrn Müller auf Zahlung von 10.000,- €. Das Gericht gibt der Klage aber nur in Höhe von 6.000,- € statt und weist die Klage im Übrigen ab. Also hat Herr Müller zu 60% verloren. Herr Müller muss daher 60% der Kosten des Rechtsstreits tragen. Diese Quote wird vom Gericht im Urteil festgelegt.

Wie wird die Kostenerstattung durchgesetzt?

Nachdem feststeht, wer wieviel Prozent zu zahlen hat, können die Parteien die gerichtliche Kostenfestsetzung beantragen. Wenn eine Partei vollständig gewinnt, wird das meistens nur diese Partei sein. Dazu reicht die Partei (bzw. ihr Rechtsanwalt) einen so genannten Kostenfestsetzungsantrag (KFA) ein.

Das Gericht prüft den Kostenfestsetzungsantrag auf seine Richtigkeit, also ob die Gebühren richtig berechnet wurden und ob diese in voller Höhe erstattungsfähig sind. Zum Beispiel können im Kostenfestsetzungsverfahren Reisekosten teilweise gestrichen werden, wenn diese nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich waren.

Was ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss?

Nach Prüfung der Kostenfestsetzungsanträge erlässt das Gericht einen so genannten Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB). Aus diesem KFB kann der Begünstigte dann - wie aus einem Urteil - vom Gegner die Zahlung fordern und notfalls die Zwangsvollstreckung betreiben.

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss bedeutet allerdings nicht, dass die siegreiche Partei überhaupt nichts bezahlen muss. Der Rechtsanwalt kann von seinem eigenen Mandanten in jedem Fall Zahlung für seine Tätigkeit verlangen. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss erhält der Mandant aber die Möglichkeit, sich diese Kosten von der Gegenseite “zurückzuholen”.

Kann man gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem anderen Kostenfestsetzungsbeschluss aufrechnen?

Als auflösend bedingter Anspruch ist der als Forderung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu wertende prozessuale Kostenerstattungsanspruch aufrechenbar. Im Klageverfahren kann die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess allerdings wirksam nur erklärt oder geltend gemacht werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder – auch der Höhe nach – unbestritten ist. Das Prozessgericht kann über einen nach Grund und/oder Höhe streitigen prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht entscheiden. Einer Entscheidung über den Grund steht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen; über die Höhe des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist ausschließlich in dem gegenüber dem Streitverfahren völlig selbständigen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 ff. ZPO zu entscheiden. Wird die Aufrechnung dementsprechend im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795 Satz 1, § 767 ZPO geltend gemacht, muss der Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig durch einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellt sein, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs einig sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – VII ZR 241/12).

Kann die vertretene Partei auch selbst Kosten zur Erstattung anmelden?

Im Kostenfestsetzungsverfahren können nicht nur Gerichts- und Rechtsanwaltskosten festgesetzt werden. Auch die Kosten einer Partei sind erstattungsfähig, soweit diese an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Das ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO:

“Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.”

(§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO)

Somit können für die Teilnahme einer Partei an einer Verhandlung Auslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet wurde oder nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2006 - 17 W 63/06; OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2003 - 8 W 271/03; LG Coburg, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 41 T 75/04).

In einem solchen Fall kommen regelmäßig folgende Positionen in Betracht:

  • Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (§§ 19, 5 Abs. 1 JVEG)

  • Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs (0,25 Euro je Kilometer, §§ 19, 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG)

  • Parkentgelte (§§ 19, 5 Abs. 2 JVEG)

  • Aufwandsentschädigung - Tagegeld (§§ 19, 6 Abs. 1 JVEG)

  • Aufwandsentschädigung - Übernachtungsgeld (§§ 19, 6 Abs. 2 JVEG)

  • sonstige Aufwendungen (§§ 19, 7 Abs. 1 JVEG)

  • Kosten für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken (§§ 19, 7 Abs. 2 JVEG)

  • Allgemeine Entschädigung für Zeitversäumnis (4 Euro je Stunde, § 20 JVEG)

  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung  (17 Euro je Stunde, § 21 JVEG)

  • Entschädigung für Verdienstausfall (Höchstsatz 25 Euro je Stunde, § 22 JVEG)

Verdienstausfall kann nur festgesetzt werden, wenn dieser auch entstanden ist.

Bei Angestellten kommt es darauf an, ob bezahlter oder unbezahlter Urlaub genommen wurde. Im Fall des unbezahlten Urlaubs entsteht der Verdienstausfall, dieser ist auf Nachweis (z.B. Lohnabrechnung) festzusetzen. Wurde aber bezahlter Urlaub genommen, ist kein Lohnausfall eingetreten, festzusetzen ist dann die Entschädigung gem. § 20 JVEG in Höhe von 4 € pro Stunde.

Bei Selbstständigen ist in aller Regel ein Verdienstausfall bis zum Höchststundensatz (§ 22 Satz 1 JVEG) auch ohne Nachweis - der auch nur schwer zu führen wäre - zuzuerkennen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 - 4 Ws 357/05).

Auf Parteiauslagen nach dem JVEG ist keine Umsatzsteuer zu erheben, unabhängig davon, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht.

Wie werden die Kosten eines Streithelfers festgesetzt?

Es kommt manchmal vor, dass in einem Prozess einer dritten Person der Streit verkündet wird und die dritte Person dem Rechtsstreit als Streithelferin beitritt. Kommt es dann zu einem Urteil oder einem Vergleich, stellt sich die Frage, wer die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Beispiel Nr. 1

Ein Kläger verklagt einen Beklagten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage und verkündet einer Dritten den Streit. Die Dritte entscheidet sich, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Streithelferin beizutreten. Es kommt zu einem Urteil. Das Gericht entscheidet, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen hat.

Beispiel Nr. 2

Ein Kläger verklagt einen Beklagten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage und verkündet einer Dritten den Streit. Die Dritte entscheidet sich, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Streithelferin beizutreten. Der Kläger und der Beklagte schließen anschließend im Prozess einen Vergleich, in dem geregelt wird, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

In den vorgenannten Beispielsfällen gilt für die Streithelferin § 101 Absatz 1 ZPO:

“(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.“

Das bedeutet: Die der Streithelferin entstandenen Kosten sind dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen, soweit der Gegner nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 91–98 ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Im Beispiel Nr. 1 müsste also der Beklagte auch die Kosten der Streithelferin zu 3/4 übernehmen.

Kommt es wie im Beispiel Nr. 2 zu einem Vergleich und wird vollständige Kostenaufhebung vereinbart, bedeutet das für die Streithelferin, dass diese ihre Kosten selbst tragen muss. Das gilt selbst dann, wenn die Streitverkündete dem Vergleich überhaupt nicht beigetreten ist. Denn der Gegner der unterstützten Partei muss die Kosten der Streithelferin nur soweit tragen, wie er die Kosten der Hauptpartei übernommen hat. Man spricht auch vom Grundsatz der “Kostenparallelität”, vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09:

„Die durch eine unselbständige (nicht streitgenössische) Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen, § 101 Abs. 1 ZPO. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; Beschluss vom 3 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354). Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353 f.).“

(BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09)

Dementsprechend steht der Streithelferin überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn sich die Hauptparteien im Prozess vergleichen und eine Kostenaufhebung vereinbaren, vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02:

„Der Senat gibt seine bisherige Meinung auf und schließt sich der Ansicht der zuletzt genannten Oberlandesgerichte an, wonach dem Nebenintervenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht.

Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kostenerstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wirdder Rechtsstreit der Hauptparteien nicht etwa “sein” Rechtsstreit. Er bleibt der Rechtsstreit der Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen Anspruch ein.

Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluß eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt.“

(BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02)

Fazit: Kommt es zu einem Prozessvergleich mit Kostenaufhebung, so hat auch die Streithelferin keinen Kostenerstattungsanspruch und muss ihre Kosten selbst tragen. Das gilt selbst dann, wenn sie dem Vergleich nicht beigetreten ist.

An wen zahlt man nach einem Urteil - direkt an den Gegner oder an seinen Rechtsanwalt?

Wenn man in einem Zivilprozess zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt wurde, stellt sich die Frage, an wen die Zahlung erfolgen kann. Denkbar sind zwei Möglichkeiten:

  • Zahlung direkt an den Gegner selbst oder

  • Zahlung an den gegnerischen Rechtsanwalt

Eine Zahlung an den Gegner ist grundsätzlich immer möglich, da der Titel auch zu dessen Gunsten ergangen ist.

Wenn allerdings die Kontoverbindung des Gegners nicht (mehr) bekannt ist und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, stellt sich die Frage, ob nicht einfach auch an den gegnerischen Rechtsanwalt gezahlt werden kann. Die Kontoverbindung des gegnerischen Rechtsanwalt ist nämlich häufig aus den Schriftsätzen des Rechtsstreits bekannt.

In diesem Zusammenhang gilt § 81 ZPO, welcher den Umfang der Prozessvollmacht regelt:

“Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.”

(§ 81 ZPO)

Aus dem letzten Halbsatz des § 81 ZPO folgt, dass der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt die Befugnis hat, die vom Gegner und von der Staatskasse zu erstattenden Kosten entgegenzunehmen. Das betrifft aber eben nur die zu erstattenden Kosten, aber nicht die klageweise geltend gemachte Forderung selbst. Für letztere müsste eine erweiterte Geldempfangsvollmacht vorliegen.

Beispiel: Herr Meier verklagt Herrn Schmitz vor dem Landgericht Köln auf Zahlung von 10.000,- EUR. Beide Parteien werden anwaltlich vertreten, weil vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Herr Schmitz wird antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Urteil lautet wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet."

Hier ist zu unterscheiden zwischen Nummer 1 und Nummer 2:

  • Nummer 1 betrifft die Hauptforderung selbst; hierfür müsste eine erweiterte Geldempfangsvollmacht vorliegen, wenn die Zahlung direkt an den Rechtsanwalt von Herrn Meier erfolgen soll.

  • Nummer 2 betrifft die (noch gesondert festzusetzenden) Kosten des Rechtsstreits, also auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten. Diese kann Herr Schmitz direkt an den gegnerischen Rechtsanwalt mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, weil dies vom Umfang der Prozessvollmacht abgedeckt ist (§ 81 ZPO).

Fazit: Eine Zahlung direkt an den Gegner ist grundsätzlich immer möglich. Die Zahlung der festgesetzten Verfahrenskosten kann auch ohne weiteres an den gegnerischen Rechtsanwalt erfolgen. Die Geldempfangsvollmacht ist von der Prozessvollmacht mit abgedeckt. Für die Zahlung der Hauptforderung muss der Rechtsanwalt jedoch eine gesonderte Geldempfangsvollmacht haben. Diese sollte man sich ggf. nachweisen lassen.

Wer trägt die Beweislast für die Vorsteuerabzugsberechtigung?

In Zivilprozessen geht es mitunter um die Frage, ob ein Anspruchsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Davon hängt wiederum ab, ob der Anspruchsteller gezahlte Umsatzsteuerbeträge als Schadensposition oder im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann.

Hierfür ist zunächst eine entsprechende Erklärung des Anspruchstellers ausreichend, z.B.

“Der Kläger ist nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt”

Behauptet der Schädiger das Gegenteil, trifft ihn hierfür nach der Rechtsprechung die Beweislast. So stellte beispielsweise das LG Saarbrücken fest (LG Saarbrücken, Urteil vom 8.6.2010 - 9 O 366/09):

“Es ist insoweit auch der Bruttobetrag erstattungsfähig. Der Kläger hat bezüglich der Sachverständigenkosten ausdrücklich die Bruttokosten eingeklagt. Umsatzsteuer ist nur dann zu zahlen, wenn die Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist. Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht wegen Vorteilsausgleichung keine Ersatzpflicht. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt der Schädiger. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass sie nicht wisse, ob der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dies ist nicht ausreichend.”

(LG Saarbrücken, Urteil vom 8.6.2010 - 9 O 366/09)

Ebenso entschied das LG München I unter Verweis auf das OLG Frankfurt (LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 17 O 4196/16):

“Das Gericht geht im Streitfall davon aus, dass der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2014, Az. 17 U 150/13).”

(LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 17 O 4196/16)

Das gilt auch für das nachträgliche Kostenfestsetzungsverfahren. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt (BVerfG, Beschluss vom 17-02-1995 - 1 BvR 697/93):

“Danach genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr die (bloße) Erklärung des Ast., daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr 12/6962, S. 110f.) wollte der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung die oben (a) dargestellte Streitfrage bereinigen. Die Richtigkeit der Behauptung ist danach nur durch entsprechenden vom Ag. zu erbringenden Beweis zu entkräften (vgl. Otto, JurBüro 1994, 385 (397); Schall, UR 1995, 7 (9); OLG Karlsruhe, MDR 1994, 1252).”

(BVerfG, Beschluss vom 17-02-1995 - 1 BvR 697/93)

Ebenso VGH München, Beschluss vom 13.09.2016 – 9 M 16.1801:

“Die Richtigkeit der Behauptung des Erstattungsberechtigten, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist nur durch von den Erstattungsverpflichteten zu erbringenden Beweis zu entkräften (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.2.1995 - a. a. O., juris Rn. 20 f.). Geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. BGH, B. v. 11.2.2003 - VIII ZB 92.02 - NJW 2003, 1534 = juris Rn. 8; Flockenhaus, a. a. O., § 104 Rn. 21 m. w. N.). "

(VGH München, Beschluss vom 13.09.2016 – 9 M 16.1801)

Können die Kosten für einen Terminsvertreter mit festgesetzt werden?

Gerichtstermine können für Rechtsanwälte mitunter lästig sein, gerade wenn das Gericht sehr weit entfernt ist und eine Anreise viel Zeit in Anspruch nimmt.

Häufig werden dann so genannte Terminsvertreter eingeschaltet. Das sind in der Regel Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz in der Nähe vom zuständigen Gericht haben und somit nicht lange anreisen müssen.

Nach Beendigung des Rechtsstreits stellt sich für die Beteiligten des Rechtsstreits dann die Frage, ob die Kosten des Terminsvertreters im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden müssen. Schließlich werden durch die Einschaltung eines Terminsvertreters häufig Reisekosten gespart, die eigentlich festgesetzt werden könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2022, Az. VIII ZB 87/20 m.w.N.).

Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2014. Az. I ZB 38/14).

Rechtsanwalt am dritten Ort

Besonderheiten gelten in den Fällen, in denen der Mandant einen Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten beauftragt, der weder an seinem (Wohn-)sitz noch am Sitz des Prozessgerichts niedergelassen ist (“Rechtsanwalt am dritten Ort”).

Die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts ist regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (BGH, Beschluss vom 14.09.2021, Az. VIII ZB 85/20).

Gesetzliche Vergütung für Terminsvertreter vs. frei vereinbartes Honorar

Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit muss man außerdem unterscheiden, ob vom Terminsvertreter die gesetzliche Vergütung gemäß RVG abgerechnet wurde oder ein frei vereinbartes Honorar. Das RVG sieht nämlich eigene Gebührentatbestände für eine Terminsvertretung vor (Nr. 3401, 3402 VV RVG).

In der Praxis wird jedoch zwischen dem Prozessbevollmächtigtem und dem Terminsvertreter häufig eine andere Vergütung vereinbart. Häufig sind dies feste Pauschalen oder es wird eine Gebührenteilung vereinbart (“Halbe Halbe”).

Bei einer frei vereinbarten Vergütung ist die Kostenfestsetzung problematisch: Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs können nach der gängigen Rechtsprechung nur die auf Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Erstattung festgesetzt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. August 2022 – 11 W 467/22; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 60/17).

Beauftragung im Namen des Mandanten vs. Beauftragung im Namen des Prozessbevollmächtigten

Des Weiteren muss danach unterschieden werden, wer den Terminsvertreter beauftragt. Denkbar ist, dass der Terminsvertreter direkt vom Mandanten beauftragt wird. Oder der Mandant bittet seinen Prozessbevollmächtigten, einen Terminsvertreter in seinem Namen zu beauftragen. In diesem Fall ist der Mandant Auftraggeber und der Terminsvertreter stellt seine Gebührenberechnung auf den Namen des Mandanten aus. Zur Glaubhaftmachung ist dann im Kostenfestsetzungsverfahren die an den Mandanten adressierte Rechnung des Terminsvertreters mit vorzulegen (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11).

Häufig wird der Terminsvertreter aber direkt vom Prozessbevollmächtigten als Unterbevollmächtigter beauftragt. Auftraggeber ist dann nicht der Mandant, sondern der Prozessbevollmächtigte. Der Terminsvertreter wird dann quasi als “Subunternehmer” bzw. Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten tätig. Die Gebührenberechnung geht an den Prozessbevollmächtigten, nicht an den Mandanten. In diesen Fällen sind die Kosten des Terminsvertreters nach der Rechtsprechung eigentlich nicht festsetzungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11).

Sind Kosten des Terminsvertreters als Auslagen erstattungsfähig?

Interessante Ausführungen enthält in diesem Zusammenhang ein Beschluss des OLG München (OLG München, Beschluss vom 12. August 2022 – 11 W 467/22). Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters möglicherweise als Auslagen des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Das OLG München hat daher die Rechtsbeschwerde zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen:

“Soweit teilweise in der Literatur und vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund der pauschalen Vergütungsvereinbarung mit dem Terminsvertreter entstandenen Kosten seien als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach Vorbemerkung Teil 7 Anm. Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB, ähnlich den Kosten von Hilfspersonen, im Rahmen der Kostenfestsetzung - zumindest bis zur Höhe der ersparten (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten - erstattungsfähig (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage, zu VV 3401 Rn. 137 b und N. Schneider in AGS 2018, 489 ff; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5.03.2007 - 10 WF 45/07 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 1.11.2004 - 19 WF 222/04 -, juris), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen:

a) „Auslagen” im Sinne von Teil 7 des VV RVG sind regelmäßig Aufwendungen, die dem Prozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen, nicht, wie hier, solche Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft (vgl. die ausführliche Darstellung und Abgrenzung des Auslagenbegriffs bei OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019 - 25 W 242/19). Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr; daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatz des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (so überzeugend OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017 - 8 W 321/15, JurBüro 2017, 538 und LG Flensburg, RVGreport 2018, 388 mit zust. Anm. von Hansens; vgl. auch dessen Darstellung in RVGreport, 2012, 248 ff).

b) Es wäre dem Rechtspfleger, nachdem sich die Höhe der Aufwendungen für die Terminsvertreter nicht nach dem RVG oder festen Stundensätzen richtet, sondern aus einer Pauschalhonorarvereinbarung zwischen Hauptbevollmächtigten und Unterbevollmächtigten resultiert, auch nicht möglich, die tatsächlich angefallenen Kosten auf Angemessenheit oder möglichen Rechtsmissbrauch hin zu überprüfen. Allein die Deckelung dieser Aufwendungen bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten entbindet nicht von der Überprüfung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die hier zu entscheidende Rechtsfrage des Bestehens eines Erstattungsanspruchs bezüglich der durch die unmittelbare Beauftragung eines Terminsvertreters seitens des Hauptbevollmächtigten entstandenen Kosten als Auslagen des Prozessbevollmächtigten umstritten ist und eine eindeutige Aussage des BGH hierzu noch nicht vorliegt.”

(OLG München, Beschluss vom 12. August 2022 – 11 W 467/22)

Auch das LG Flensburg hatte sich bereits dahingehend positioniert, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten auch bei Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig sind, jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten und der Kosten, die entstanden wären, wenn der Mandant den Terminsvertreter selbst beauftragt hätte (LG Flensburg, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 T 3/17).

Beim BGH sind entsprechende Verfahren unter den Aktenzeichen X ARZ 477/22, VIa ZB 22/22, VIII ZB 53/21 anhängig.

Wann erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren?

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Eine Anrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsgebühr überhaupt eingeklagt wird. Wird eine eingeklagte Geschäftsgebühr nur teilweise zugesprochen, so wird sie auch nur insoweit angerechnet, vgl. BGH, Beschluss vom 7. 12. 2010 – VI ZB 45/10:

“Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.”

(BGH, Beschluss vom 7. 12. 2010 – VI ZB 45/10)

Falls in einem Prozessvergleich keine ausdrücklichen Anrechnungsregelungen getroffen werden, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 7. 12. 2010 – VI ZB 45/10).

Eine Anrechnung findet auch nicht statt, wenn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als zusätzliche Nebenforderung, sondern als alleinige Hauptforderung eingeklagt werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2007 - 2 S 87/06).