Zur Einordnung eines Prämiensparvertrags als Darlehensvertrag oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.

Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.

(BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 –, BGHZ 222, 74-88)