Der Bundestag hat am 12. Juli 2018 das “Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage” beschlossen. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am 01.11.2018 in Kraft. Verbraucher erhalten in Deutschland damit eine neue zivilprozessuale Möglichkeit, um Ansprüche gegen Unternehmen in “Massenfällen” durchzusetzen. Künftig können Verbraucherschutzverbände mit einer sog. Musterfeststellungsklage gegen Unternehmen vor Gericht ziehen. Unternehmen müssen sich daher auf die Möglichkeit der Erhebung von Musterfeststellungsklagen einstellen. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur Musterfeststellungsklage.

Was ist eine Musterfeststellungsklage?

Mit einer Musterfeststellungsklage können bestimmte qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens (oder Nichtvorliegens) von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren (§ 606 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Unter einem Rechtsverhältnis versteht man im Allgemeinen die rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen.

Gegenstand einer Musterfeststellungsklage kann somit z.B. die Frage sein, ob zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ein Vertrag besteht oder nicht.

Wo ist die Musterfeststellungsklage geregelt?

Die Musterfeststellungsklage ist in den neu eingeführten §§ 606-614 ZPO geregelt. Ergänzend dazu wurde das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 609 Abs. 7 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

  • Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters,

  • die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten Angaben,

  • die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie

  • die Datensicherheit und Barrierefreiheit.

Von dieser Ermächtigung wurde mit der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) Gebrauch gemacht, die ebenfalls zum 01. November 2018 in Kraft tritt.

Wer darf eine Musterfeststellungsklage erheben?

Musterfeststellungsklagen können nur von sog. qualifizierten Einrichtungen erhoben werden. Ansonsten ist eine Musterfeststellungsklage unzulässig, § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

Was sind qualifizierte Einrichtungen?

Der neue § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO nimmt hierbei Bezug auf die Definition in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Zusätzlich muss die Einrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 606 Abs. 1 S. 2 ZPO):

  1. Die Einrichtung muss als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben.

  2. Die Einrichtung muss mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des UKlaG oder dem Verzeich- nis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sein.

  3. Die Einrichtung muss in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen.

  4. Die Einrichtung darf Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben.

  5. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Eine besondere Erleichterung kommt dabei Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden zu, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Bei diesen wird unwiderleglich vermutet, dass sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen (§ 606 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Wann ist eine Musterfeststellungsklage zulässig?

Musterfeststellungsklagen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 606 Abs. 3 ZPO). Sie dürfen nur von qualifizierten Einrichtungen erhoben werden (siehe oben). Außerdem muss in der Klage glaubhaft gemacht werden, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Weitere Voraussetzung ist, dass zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

Werden die Musterfeststellungsverfahren öffentlich gemacht?

Die Musterfeststellungsklage wird in einem Klageregister öffentlich bekannt gemacht. Darin sind u.a. folgende Angaben enthalten (§ 607 Abs. 1 ZPO):

  1. Bezeichnung der Parteien,

  2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,

  3. Feststellungsziele,

  4. kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes,

  5. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister,

  6. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,

  7. Wirkung eines Vergleichs, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich sowie Form, Frist und Wirkung des Austritts.

Das Gericht macht außerdem Terminbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klage- register öffentlich bekannt, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist (§ 607 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung auf einer Internetseite, die der inhaltlichen Verantwortung des Bundesamtes für Justiz unterliegt und von jedermann unentgeltlich eingesehen werden kann, § 1 Abs. 2 MFKRegV.

Prüfen die Gerichte, ob Musterfeststellungsklagen aus reinem Gewinninteresse erhoben werden?

Der Gesetzgeber wollte mit der Musterfeststellungsklage keine neue Gewinneinnahmequelle eröffnen, sondern Verbraucherrechte stärken. Daher ist in § 606 Abs. 1 S. 3 ZPO vorgesehen, dass das Gericht von der klagenden Einrichtung die Offenlegung seiner finanziellen Mittel verlangen kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Musterfeststellungsklage zum Zwecke der Gewinnerzielung erhoben wurde.

Ebenso kann das Gericht die Offenlegung der finanziellen Mittel verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einrichtung mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel aus Zuwendungen von Unternehmen bezieht.

Welche Gerichte sind für die Musterfeststellungsverfahren zuständig?

Für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren sind zukünftig in erster Instanz die Oberlandesgerichte zuständig. Bundesländer, in denen mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem einzelnen Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist (§ 119 Abs. 3 GVG).

Örtlich ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des beklagten Unternehmens ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet (§ 32c ZPO).

Wer ist rechtlich gesehen Verbraucher im Sinne der Musterfeststellungsklage?

Wer Verbraucher im Sinne des Musterfeststellungsverfahren ist, regelt zukünftig § 29c Abs. 2 ZPO. Demnach ist Verbraucher

“jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.”

Bis wann können sich Verbraucher zur Eintragung in das Klageregister anmelden?

Verbraucher können bis Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, bis spätestens zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins zur Eintragung in das Klageregister anmelden (§ 608 Abs. 1 ZPO).

Was bewirkt die Anmeldung eines Verbrauchers?

Der Verbraucher sichert sich durch die Anmeldung die Möglichkeit, von einem positiven Musterfeststellungsurteil zu profitieren. Denn ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil bindet das später für die Einzelklage zuständige Gericht, soweit das Musterfeststellungsurteil die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (§ 613 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Verbraucher ist allerdings durch die Anmeldung zum Klageregister bis auf weiteres gehindert, eine Einzelklage zu erheben: Denn während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, § 610 Abs. 3 ZPO.

Welche Formalien müssen Verbraucher bei der Anmeldung ihrer Ansprüche einhalten?

Nach § 608 Abs. 2 ZPO sind für die Anmeldung folgende Angaben vorgeschrieben:

1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten.

Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

Die Anmeldung muss in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz erfolgen, § 608 Abs. 4 ZPO.

Für die Anmeldung stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt, § 3 Abs. 1 MFKRegV.

Ist eine Rückmeldung der Anmeldung möglich?

Ja, das ist möglich. Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden, § 608 Abs. 3 ZPO.

Die Rücknahme des Antrags muss in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz erfolgen, § 608 Abs. 4 ZPO.

Für die Rücknahme der Anmeldung stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt, § 4 Abs. 1 MFKRegV.

Was ist das Klageregister?

Das Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und darf laut Gesetz elektronisch betrieben werden, § 607 Abs. 1 ZPO. Näheres regelt die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (vgl. § 609 Abs. 7 ZPO).

Wie weist ein Verbraucher später seine Anmeldung zum Klageregister nach?

Nach § 608 ZPO angemeldete Verbraucher können vom Bundesamt für Justiz Auskunft über die zu ihrer Anmeldung im Klageregister erfassten Angaben verlangen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens hat das Bundesamt für Justiz einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind, § 609 Abs. 4 ZPO.

Können gegen ein Unternehmen mehrere Musterfeststellungsklagen erhoben werden?

Das hängt vom Klagegegenstand ab. Ab dem Tag der Rechtshängigkeit einer Musterfeststellungsklage kann gegen ein Unternehmen jedenfalls keine andere Musterfeststellungsklage mehr erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, § 610 Abs. 1 S. 1 ZPO. Diese Wirkung entfällt allerdings, sobald die erste Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird, § 610 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Sollten am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen bei Gericht eingereicht werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, erfolgt eine Prozessverbindung nach § 147 ZPO. Das ergibt sich aus § 610 Abs. 2 ZPO.

Nach welchen prozessualen Vorschriften läuft eine Musterfeststellungsklage ab?

Auf die Musterfeststellungsklage sind die für erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 606-614 ZPO etwas anderes ergibt.

Nicht anwendbar sind gemäß § 610 Abs. 5 ZPO folgende Vorschriften:

  • Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO),

  • Die Vorschriften zur Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 bis 5 ZPO),

  • Verzicht des Klägers (§ 306 ZPO),

  • Die Vorschriften über Entscheidungen durch den Einzelrichter (§§ 348 bis 350 ZPO).

Welche Wirkung hat ein Urteil in einer Musterfeststellungsklage?

Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat (§ 613 Abs. 1 ZPO).

Welche Rechtsmittel gibt es gegen ein Urteil in einer Musterfeststellungsklage?

Gegen Musterfeststellungsurteile findet gemäß § 614 ZPO die Revision statt. Laut Gesetz hat eine Musterfeststellungsklage stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Revision ist also vom Gericht stets zuzulassen.

Ist in einem Musterfeststellungsverfahren ein Vergleich möglich?

Ja, ein Vergleich ist in den Vorschriften über die Musterfeststellungsklage ausdrücklich vorgesehen. So kann nach § 611 Abs. 1 ZPO ein gerichtlicher Vergleich mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden. Der Vergleich soll gemäß § 611 Abs. 2 ZPO folgende Regelungen enthalten:

  • die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen,

  • den von den angemeldeten Verbrauchern zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,

  • die Fälligkeit der Leistungen und

  • die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien.

Allerdings gibt es eine Besonderheit gegenüber normalen Klageverfahren: Im Musterfeststellungsverfahren muss ein Vergleich durch das Gericht genehmigt werden, § 611 Abs. 3 S. 1 ZPO. Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse erachtet, § 611 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Genehmigung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, § 611 Abs. 3 S. 3 ZPO. Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin ist unzulässig, § 611 Abs. 6 ZPO.

Ein Vergleich wird im Musterfeststellungsverfahren auch nur dann wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben, § 611 Abs. 5 S. 1 ZPO.

Sind Verbraucher an einen genehmigten Vergleich im Musterfeststellungsverfahren gebunden?

Zwar besagt das Gesetz, dass ein gerichtlicher Vergleich im Musterfeststellungsverfahren auch mit Wirkung gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden kann (§ 611 Abs. 1 ZPO). Allerdings sind Verbraucher nicht gezwungen, den Vergleich gegen sich wirken zu lassen. Das Gesetz sieht nämlich eine “Opt-Out-Lösung” vor:

Der genehmigte Vergleich wird den zum Zeitpunkt der Genehmigung angemeldeten Verbrauchern zugestellt. Mit enthalten ist eine Belehrung über dessen Wirkung, über das Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie über die einzuhaltende Form und Frist. Jeder Verbraucher kann dann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung nicht berührt (vgl. § 611 Abs. 4 ZPO).

Wie kommt ein Vergleich im Musterfeststellungsverfahren zustande?

Nach der Regelung des § 611 Abs. 5 ZPO wird ein vom Gericht genehmigter Vergleich nur dann wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Das Gericht stellt dann durch unanfechtbaren Beschluss den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs fest. Der Beschluss wird im Klageregister öffentlich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben, § 611 Abs. 5 S. 3 ZPO.

Wo findet man weitere Informationen zur Musterfeststellungsklage?

Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Musterfeststellungsklage.html