Ab dem 13.01.2018 gelten einige neue Regelungen im Zahlungsverkehr. Anlass hierfür ist die Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD 2). Die EU hatte sich 2015 zu einer Revision der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) aus dem Jahre 2007 entschlossen. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland zum 13.01.2018 durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG). Nachfolgend habe ich die aus meiner Sicht wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Keine zusätzlichen Entgelte bei Kartenzahlungen

Ab dem 13.01.2018 dürfen Händler bei Euro-Zahlungen keine gesonderten Entgelte für übliche Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften mehr erheben (§ 270a BGB). Dies gilt für Buchungen und Einkäufe. Ob im stationären Handel oder im Internet, spielt keine Rolle.

Haftungsgrenze von maximal 50 Euro

Wer Opfer eines Missbrauchs seiner Bank- oder Kreditkarte, seines Online-Bankings oder einer falschen Lastschriftabbuchung wird, haftet für Schäden künftig mit maximal 50 € (§ 675v BGB). Vorher lag die Grenze bei 150 €. Allerdings ist nach wie vor eine Haftung darüber hinaus möglich, wenn dem Kunden grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Verbesserte Rechte bei nicht autorisierten Überweisungen und Fehlüberweisungen

Bei nicht autorisierten Überweisungen muss der Zahlungsdienstleister den fälschlich abgebuchten Betrag zurückerstatten. Hierfür gilt grundsätzlich eine Frist von einem Tag, nachdem der Zahlungsdienstleister informiert wurde (§ 675u BGB). Besteht ein Verdacht eines Betruges, darf der Zahlungsdienstleister die Rückbuchung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Kommt es zu einem Streit darüber, ob eine Überweisung vom Kunden autorisiert war oder nicht, hat der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorzulegen, um einen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden nachzuweisen.

Auch bei Fehlüberweisungen verbessert sich die Rechtslage für den Überweisenden. Bei Fehlüberweisungen muss der Zahlungsdienstleister des Empfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle erforderlichen Informationen mitteilen, die notwendig sind, um den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen. Der Überweisende kann diese Informationen dann von seinem Zahlungsdienstleister schriftlich herausverlangen, wenn der Betrag nicht intern wiederbeschafft werden konnte (§ 675y Abs. 5 BGB).

Achtwöchiges Erstattungsrecht bei SEPA-Lastschriften

Verbraucher können einer SEPA-Lastschrift in Euro weiterhin ohne Angabe von Gründen widersprechen und sich den Betrag erstatten lassen. Dieses Ersttungsrecht war bislang vertraglich zwischen Bank und Kunde geregelt. Nunmehr wird das 8wöchige Erstattungsrecht gesetzlich verankert (§ 675x BGB).

Strenge Anforderungen an Kundenauthentifizierung

Künftig unterliegen Zahlungsdienstleister strengen Anforderungen, was die von ihnen angebotenen Authentifizierungsmethoden betrifft (§ 55 ZAG).

So sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift; einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet.

Reservierung von Kartenzahlungen nur mit Zustimmung

Die im Hotelgewerbe gängige Praxis, zur Absicherung bereits bei der Buchung oder Anmietung einen Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden zu sperren, erfährt durch die Umsetzung der PSD 2 Einschränkungen: Der Karteninhaber muss nun der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags vorher zugestimmt haben (§ 675t Abs. 4, Abs. 5 BGB).

Keine Kosten für Kündigung eines Kontos

Zahlungsdienstleister dürfen für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (also z.B. für ein Girokonto) kein Entgelt vereinbaren (§ 675h Abs. 4 BGB).

Erweiterter Aufgabenkreis der BaFin

“Zahlungsauslösedienste” (darunter fällt z.B. der im Online-Handel beliebte Service “Sofortüberweisung”) und  “Kontoinformationsdienstleister” fallen zukünftig unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Gesetze

Nachfolgend finden Sie die einschlägigen Gesetze zu den Neuregelungen im Zahlungsverkehrsrecht:

PSD II

Richtlinie (EU) 2015/2366 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Payment Services Directive 2 - PSD 2)

EUR-LEX

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ZAG

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)

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ZDUG

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG)

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