Mit einem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) haben Bankkunden die Möglichkeit, auf ihrem Girokonto einen automatischen Pfändungsschutz über die monatlichen Pfändungsfreibeträge sicherzustellen.

Was ist ein „P-Konto“?

P-Konto ist eine Abkürzung für „Pfändungsschutzkonto“. Das P-Konto ist ein normales Girokonto, bei dem allerdings ein spezieller Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht.

Das P-Konto wurde zum 01. Juli 2010 mit der Reform zum Kontopfändungsschutz eingeführt. Die Einzelheiten zum Pfändungsschutzkonto sind in § 850k ZPO geregelt.

Wie funktioniert der Pfändungsschutz bei einem P-Konto?

Bei einem P-Konto führt die Kontopfändung eines Gläubigers nicht mehr dazu, dass das Konto blockiert wird. Der Inhaber des Pfändungsschutzkontos kann trotz Kontopfändung(en) weiterhin über die pfändungsfreien Beträge verfügen und somit am Zahlungsverkehr teilnehmen.

Wie erhält man ein P-Konto?

Um ein Pfändungsschutzkonto zu erhalten, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Unterhält der Kunde bei einer Bank noch kein Girokonto, kann er dort ein neues Girokonto als P-Konto einrichten.

  2. Unterhält der Kunde bei einer Bank bereits ein Girokonto, kann er dies auch in ein P-Konto umwandeln, ohne ein neues Konto eröffnen zu müssen.

Wann sollte man ein P-Konto einrichten?

Ein Pfändungsschutzkonto sollte man nur dann einrichten, wenn finanzielle Schwierigkeiten bestehen und Kontopfändungen drohen. In diesem Fall kann nämlich nur die Einrichtung eines P-Kontos verhindern, dass das Kontoguthaben komplett eingezogen wird.

Solange keine Kontopfändung droht, ist es nicht empfehlenswert, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Denn die Umwandlung in ein P-Konto darf von der Bank an Auskunfteien (z.B. die Schufa) gemeldet werden. Das könnte sich faktisch negativ auf die Bonität auswirken (auch wenn dies eigentlich gesetzlich untersagt ist).

Sind Banken verpflichtet, ein neues Girokonto als P-Konto zu eröffnen?

Mit der Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf Eröffnung eines so genannten Basiskontos. Ein solches Basiskonto kann auf Antrag auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden.

Wie erfolgt die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto?

Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Kunde und Bank. Der Kunde muss also auf die Bank zugehen und die Umstellung seines Girokontos in ein P-Konto beantragen.

Ist eine Bank verpflichtet, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln?

Ja. Seit dem 01.07.2010 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. So steht es ausdrücklich in § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO:

„Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.“

Wer kann die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto verlangen?

Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Kunde und Bank. Daher kann auch nur der Kontoinhaber oder ein gesetzlicher Vertreter die Umwandlung verlangen.

Bekommt man auch als Selbständiger ein P-Konto?

Grundsätzlich ja. Es kommt beim P-Konto nicht auf die Art der Gutschriften an. Der Kontopfändungsschutz umfasst auch die Einkünfte von Selbständigen.

Kann die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto durch einen Bevollmächtigten erfolgen?

Grundsätzlich nein. Denn es muss sichergestellt werden, dass der Kunde persönlich die nach § 850k Abs. 8 S. 2 ZPO erforderliche Erklärung abgibt, dass kein anderes P-Konto besteht. Allenfalls kommt eine Umstellung durch einen gesetzlicher Vertreter in Betracht.

Kann man ein P-Konto als Gemeinschaftskonto führen?

Nein, das ist nicht möglich. Ein Pfändungsschutzkonto darf nicht als Gemeinschaftskonto, sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wer nur ein Gemeinschaftskonto hat und Pfändungsschutz erlangen möchte, sollte das Gemeinschaftskonto in zwei einzelne Girokonten aufteilen und diese in P-Konten umwandeln lassen.

Darf man mehrere P-Konten unterhalten?

Nein. Jede Person darf laut Gesetz nur ein P-Konto unterhalten (§ 850k Abs. 8 S. 1 ZPO).

Bei der Einrichtung eines P-Kontos muss der Kunde gegenüber der Bank versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Bank darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die mehrfache Einrichtung von P-Konten fällt daher mit hoher Wahrscheinlichkeit schnell auf. Im Übrigen kann die mehrfache Umstellung von Konten auf P-Konten auch eine Straftat darstellen.

Bekommt man ein P-Konto auch dann, wenn das Girokonto bereits gepfändet ist?

Ja, auch diesen Fall hat der Gesetzgeber bereits berücksichtigt. So heißt es in § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO:

„Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.“

Bietet ein P-Konto auch rückwirkend Pfändungsschutz?

Ja, ein P-Konto bietet in gewissen Grenzen auch rückwirkend Pfändungsschutz. Wenn der Kontoinhaber innerhalb von 4 Wochen ab Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto erreicht, wirkt der Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung, § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO.

Dürfen Auskunfteien wie z.B. die SCHUFA Informationen über ein P-Konto an andere Stellen weitergeben?

Nein, das ist gesetzlich ausdrücklich untersagt. Auskunfteien wie die SCHUFA dürfen die Information über ein P-Konto nur im Rahmen der Kontrolle, ob mehr als ein P-Konto unterhalten wird, weitergeben. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, z.B. zur Berechnung von Scoring-Werten, ist untersagt. Das ergibt sich aus § 850k Abs. 8 ZPO:

„Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.“

Wieviel kostet ein P-Konto?

Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Vorschriften zu den Preisen von P-Konten. Die Preisgestaltung bleibt grundsätzlich den Kreditinstituten überlassen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings mehrfach entschieden, dass für die Führung eines Kontos als P-Konto keine zusätzlichen Entgelte verlangt werden dürfen, ansonsten stelle dies eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 12.09.2017 -  XI ZR 590/15) BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12 BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).

Wieviel Guthaben wird durch das P-Konto geschützt?

Nicht alles, was auf ein P-Konto überwiesen wird, ist vom Pfändungsschutz umfasst. Der Kontopfändungsschutz soll lediglich das Existenzminimum des Schuldners und etwaiger Unterhaltsberechtigter schützen. Die pfändungsfreien Beträge entsprechen weitgehend denen einer Lohnpfändung (§ 850c ZPO). Das P-Konto schützt daher mindestens Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wie hoch dieses ist, kann man den regelmäßig aktualisierten Pfändungstabellen (Anlage zu § 850c ZPO) entnehmen.

Was passiert, wenn der Kontoinhaber den monatlichen Freibetrag nicht vollständig verbraucht?

Wenn das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht vollständig verfügt wird, wird das verbleibende Guthaben in den Folgemonat übertragen und steht dann in diesem Monat zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. Diese Übertragung ist allerdings nur einmalig möglich: Wird das restliche Guthaben auch im Folgemonat nicht verbraucht, fällt es in das pfändbare Guthaben.

Wie verhält es sich mit dem Pfändungsschutz, wenn Geld am Ende des Monats eingeht, dies aber eigentlich für den Folgemonat bestimmt ist?

Diese Frage war Gegenstand eines Rechtsstreits, der am Ende durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde. Der BGH stellte hierzu Folgendes fest (BGH, Urteil vom 04.12.2014 - IX ZR 115/14):

„Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.“

Kann der pfändungsfreie Betrag auf einem P-Konto erhöht werden?

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Existieren z.B. unterhaltsberechtigte Personen oder bezieht der Kontoinhaber Kindergeld, kann dies entsprechend berücksichtigt werden und führt zu einer Erhöhung der pfändungsfreien Beträge, § 850k Abs. 2 ZPO.

Wichtig ist, dass dies nicht automatisch erfolgt. Der Kontoinhaber muss vielmehr durch eine Bescheinigung

  • des Arbeitgebers,

  • der Familienkasse,

  • des Sozialleistungsträgers oder

  • einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung

nachweisen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Kann der Kontoinhaber den Nachweis nicht führen, bestimmt auf Antrag das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag (§ 850k Abs. 5 S. 4 ZPO).

Außerdem besteht nach § 850k Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags zu beantragen.

Kann ein P-Konto überzogen werden?

Ein Pfändungsschutzkonto ist – vom besonderen Pfändungsschutz abgesehen - ein normales Kontokorrentkonto („Girokonto“). Grundsätzlich ist damit auch eine Überziehung denkbar, wenn das Kreditinstitut einen Überziehungsrahmen einräumt. Natürlich werden Kreditinstitute aus Bonitätsgründen regelmäßig keinen Überziehungsrahmen bei P-Konten gewähren. Hierauf besteht auch kein Anspruch des Kunden. Das Kreditinstitut ist nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO nur dazu verpflichtet, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen.

Kann auch ein überzogenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden?

Das ist grundsätzlich möglich. Pfändungsschutz besteht allerdings nur für Guthaben (mit Ausnahme von Sozialleistungen). Kreditinstitute arbeiten daher häufig mit sog. „Zwei-Konten-Modellen“, d.h. es wird neben dem überzogenen Konto ein neues Konto eingerichtet und die Rückführung des Negativsaldos erfolgt mit einer Umschuldungsvereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kunde.

Kreditinstitute sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12) grundsätzlich auch berechtigt, bonitätsabhängige Leistungen wie zum Beispiel einen Überziehungsrahmen zu kündigen. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto stellt allerdings noch keine entsprechende Kündigung dar, die Kündigung muss vielmehr gesondert erklärt werden.

Besteht auf einem überzogenen P-Konto Pfändungsschutz?

Pfändungsschutz besteht nur bei Kontoguthaben. Das Gesetz sieht hiervon allerdings Ausnahmen vor: Auch bei einem überzogenen P-Konto stehen Sozialleistungen und Kindergeld für die Dauer von 14 Tagen für den Berechtigten zur Verfügung, § 850k Abs. 6 S. 1 ZPO:

„Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen.“

Gibt es neben der Umstellung auf ein P-Konto weitere Pfändungsschutzmöglichkeiten?

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind, § 850l S. 1 ZPO.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto finden Sie hier:

Übersicht des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Pfändungsschutzkonto: Unklarheiten führen zu Beschwerden (Fachartikel der BaFin)

Informationen des BMJV zum Pfändungsschutzkonto


(Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er erhebt daher keinen Anspruch auf fortlaufende Aktualität.)