Es kommt in Zivilprozessen immer wieder vor, dass kurz vor dem mündlichen Verhandlungstermin Schriftsätze eingereicht werden. Wenn diese neue Tatsachen oder anderes neues Vorbringen enthalten, muss die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO gewahrt werden.

Die Vorschrift lautet:

“Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.”

Wird diese Frist nicht beachtet, droht ein Verspätungseinwand, was im ungünstigsten Fall dazu führen kann, dass das Vorbringen vom Gericht als verspätet zurückgewiesen wird.

Bei der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO muss Folgendes beachtet werden:

  1. Entscheidend für die Fristwahrung ist nach dem Gesetzeswortlaut die Zustellung des Schriftsatzes an den Gegner. Der Schriftsatz muss also so rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden, dass man unter normalen Umständen eine fristwahrende Zustellung an den Gegner erwarten kann. Ggf. muss direkt von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.
  2. Es handelt sich um eine Rückwärtsfrist (“eine Woche vor der mündlichen Verhandlung”). Die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO wird also nur durch Zustellung am Vortag des Tages der Vorwoche gewahrt, der dem Terminstag entspricht. Beispiel: Bei einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch ist fristwahrende Zustellung bis zum Ablauf des Dienstags der Vorwoche möglich (vgl. Druckenbrodt, NJW 2013, 2390, 2393).