Die Informationspflichten des Darlehensvermittlers

Darlehensvermittler haben gegenüber ihren Kunden eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen. In diesem Beitrag finden Sie eine Übersicht, über welche Punkte vor Vertragsabschluss informiert werden muss. Eine Verletzung dieser Informationspflichten hat gegenüber Verbrauchern die Nichtigkeit des Darlehensvermittlungsvertrages zur Folge (§ 655b Abs. 2 BGB). Allgemeine Informationspflichten des Darlehensvermittlers Gemäß § 655a Abs. 2 S. 1 BGB ist der Darlehensvermittler verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren....

27.03.2021