Verwendung eines Musterkaufvertrag durch privaten Autoverkäufer
Nach einer Entscheidung des LG Oldenburg kann auch die Verwendung eines Musterkaufvertrages durch einen privaten Autoverkäufer dazu führen, dass der Vertrag als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB einzustufen ist.