Viele Menschen haben Probleme, an einen Kredit zu kommen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, z.B. eine schlechte Vermögenssituation, ein negativer Schufa-Eintrag oder Arbeitslosigkeit. Bei Banken und Sparkassen fallen solche Menschen dann durch die Bonitätsprüfung und werden mit ihrer Kreditanfrage abgewiesen.

Im Internet versprechen dafür einige dubiose Vermittler, sie könnten Kredite ohne Schufa-Auskunft, Kredite für Arbeitslose oder „Sofort-Kredite“ vermitteln. Lauter angeblich positive Bewertungen sollen dabei die Vertrauenswürdigkeit der Vermittler belegen.

In solchen Fällen geraten Betroffene leicht in eine „Finanzsanierungsfalle“. Sie stellen über das Internet eine kostenlose und unverbindliche Kreditanfrage und erhalten daraufhin einen auf bewusste Täuschung angelegten Vertrag, der überhaupt keine Kreditvermittlung zum Gegenstand hat und nur weitere Kosten verursacht.

Was versteht man unter einer Finanzsanierung?

Das wichtigste vorweg: Mit einer „Finanzsanierung“ bekommen Sie regelmäßig keinen Kredit. Eine “Finanzsanierung” ist nur eine Dienstleistung, bei der die Finanzen des Schuldners durch externe Hilfe „saniert“ werden sollten. Das bedeutet, dass ein externer Berater die eigene finanzielle Situation überprüft und im Anschluss daran hilft, die persönlichen Schulden mit dem vorhandenen Einkommen wieder in den Griff zu bekommen. Eine Finanzsanierung sieht aber regelmäßig keine Kreditvergabe und keine Kreditvermittlung vor.

Wie funktioniert die „Finanzsanierungsfalle“?

Häufig versuchen zweifelhafte Vermittler, geschäftlich unerfahrenen Personen solche Finanzsanierungsverträge „unterzujubeln“. Den Betroffenen wird vorgespiegelt, dass es angeblich um einen Kredit in Höhe des gewünschten Betrages geht. Schon der Begriff „Finanzsanierung“ ist tückisch, weil er beim flüchtigen Lesen schnell mit dem Begriff „Finanzierung“ verwechselt werden kann.

Die Betroffenen stellen z.B. über eine Internetseite eine Kreditanfrage für einen Kredit ohne Schufa-Auskunft. „Erfüllen Sie jetzt Ihre Wünsche“ – so oder ähnlich werben entsprechende Vermittler im Internet. Keine Sicherheiten, keine Schufa, Kredit trotz geringem Einkommen – alles scheint plötzlich möglich. Über einen Link „Zum kostenlosen Antrag“ kann der Betroffene seine benötigte Summe, seine gewünschte monatliche Rate sowie seine persönlichen Wünsche eingeben. Alles sieht nach einer Kreditanfrage aus. Teilweise wird dem Betroffenen schon bei dieser Anfrage der Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. für eine Ratenausfallversicherung) angeboten.

Schon nach kurzer Zeit erhalten die Betroffenen dann ein „Genehmigungsschreiben“. Darin heißt es, dass für die Übersendung der Original-Vertragsdokumente ein dem Schreiben beigefügter Vertrag unterzeichnet und zurückgesendet werden muss. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Betroffene auch zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr. Erst bei genauem Lesen fällt auf, dass es lediglich um die Vermittlung eines Finanzsanierungsvertrages (und nicht um eine Kreditvergabe) gehen soll.

Einen Kredit werden die Betroffenen nach solchen Verträgen also niemals bekommen! Stattdessen soll der Betroffene nur weitere Kosten zahlen für eine Dienstleistung, die er eigentlich nicht haben wollte (Finanzsanierung).

Woran erkennt man eine Finanzsanierung?

Eine Finanzsanierung erkennt man daran, dass laut Vertrag kein Kredit überlassen oder vermittelt werden soll, sondern lediglich beim Abbau von Schulden geholfen werden soll. Typische Stichworte in solchen Verträgen sind z.B.

„Regulierung von Krediten“

„Schuldenregulierung“

„Nachweis einer Finanzsanierung“

„Auftragserteilung Finanzsanierung“

Meistens versuchen Vermittler die Tatsache, dass tatsächlich kein Kredit, sondern lediglich eine Finanzsanierung vermittelt werden soll, durch geschickte Vertragsgestaltung zu kaschieren. Die Formulare, die den Betroffenen zugeschickt werden, vermitteln optisch den Eindruck, es handle sich um einen Kreditvertrag bzw. einen Kreditvermittlungsvertrag. So werden z.B. die im Internet angefragte Kreditsumme und die Laufzeit in Monaten in Fettdruck hervorgehoben.

Häufig findet man auch im „Kleingedruckten“ bzw. in den AGB Hinweise darauf, dass es eigentlich gar nicht um einen Kreditvertrag, sondern nur um eine Finanzsanierung geht, z.B.:

„Vertragsgegenstand ist der Nachweis zum Abschluss eines Finanzsanierungsvertrages zur Sanierung der Finanzen des Auftraggebers…“

oder

„Dieser Vertrag sieht weder eine Kredit- oder Darlehensbeschaffung bzw. -vermittlung vor…“

Sie sollten den Ihnen vorgelegten Vertrag also in jedem Fall genau durchlesen. Schauen Sie sich genau an, was laut Vertrag für Leistungen erbracht werden sollen!

Ein sicheres Indiz für eine Finanzsanierungsfalle ist, wenn Sie für eine angebliche Kreditvermittlung etwas im Voraus bezahlen sollen, z.B. per Nachnahme. So etwas ist bei einer seriösen Kreditvermittlung nicht üblich.

Kreditvermittler dürfen nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 655c, 655d BGB) von Verbrauchern nur dann eine Vergütung verlangen, wenn ein Darlehen aufgrund ihrer Bemühungen tatsächlich ausgezahlt wurde und ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich ist. Diese Vergütung muss schriftlich vereinbart werden.

Um diese Vorschriften zu umgehen, versuchen unseriöse Vermittler, angebliche Auslagen zu verlangen. Zwar sind Auslagen nach dem Gesetz grundsätzlich zulässig, aber auch diese müssen nur gezahlt werden, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Außerdem müssen die Auslagen tatsächlich entstanden und notwendig gewesen sein. Hohe Pauschalbeträge sind daher regelmäßig unzulässig.

Grundsätzlich sollte man Angebote meiden, bei denen der Interessent erst einmal bezahlen soll, bevor ein Kredit gewährt wird. Durch eine Vorabzahlung erhöhen sich die Chancen auf Auszahlung eines Kredits regelmäßig nicht!

Aufpassen sollten Sie auch, wenn der Vermittler die Rücksendung des Vertrags per E-Mail anbietet. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass es in Wahrheit überhaupt nicht um einen Kreditvermittlungsvertrag geht. Denn ein Kreditvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher muss nach dem Gesetz schriftlich abgeschlossen werden (§ 655b Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine Rücksendung per E-Mail entspricht aber nicht der gesetzlichen Schriftform. Daher würde sich ein seriöser Kreditvermittler hierauf nicht einlassen.

Ich habe eine „verbindliche Zusage“ erhalten. Muss ich jetzt den beigefügten Vertrag unterschreiben?

Grundsätzlich gilt in Deutschland die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit. Sie sind daher nicht verpflichtet, einen Vertrag zu unterschreiben, wenn Sie das nicht möchten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie einen verbindlichen Vorvertrag abgeschlossen hätten. Eine „kostenlose und unverbindliche Kreditanfrage“ über das Internet ist aber kein verbindlicher Vorvertrag.

Selbst wenn also in einem Genehmigungsschreiben etwas davon steht, dass eine „Absage ausgeschlossen“ sei oder Ähnliches – Sie müssen einen Vertrag, den Sie vorgelegt bekommen, nicht unterschreiben. Manchmal versuchen unseriöse Vermittler, die Betroffenen durch weitere Erinnerungsschreiben dazu zu bewegen, den Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung zu unterschreiben. Auch diese Erinnerungsschreiben werden so geschickt formuliert, dass geschäftlich Unerfahrene denken, es gehe um den eigentlich gewünschten Kredit. Hierauf sollten Sie nicht reagieren.

Sollten Sie allerdings bei der Kreditanfrage einen zusätzlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, handelt es sich dabei um einen rechtlich gesonderten Vertrag, den Sie gesondert widerrufen müssten (dazu später mehr).

Bei dem Genehmigungsschreiben war auch ein „Kreditvermittlungsvertrag“ dabei. Bekomme ich dann einen Kredit?

Das ist in meinen Augen eine weitere „Masche“ unseriöser Vermittler. Es wird nicht nur der Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung, sondern auch ein weiterer Kreditvermittlungsvertrag vorgelegt. Der Betroffene malt sich daher tatsächliche Chancen auf einen Kredit aus und schickt beide Verträge unterzeichnet zurück. Anschließend erhält der Betroffene zwar Zahlungsaufforderungen aus dem Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung, aber der Kreditvermittlungsvertrag verläuft einfach „im Sande“.

Ich habe einen Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung unterschrieben, was habe ich nun zu befürchten?

Wenn Sie den Ihnen vorgelegten Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung unterschrieben und zurückgeschickt haben, sind Sie sprichwörtlich in die „Finanzsanierungsfalle“ getappt. Der Vermittler schickt Ihnen dann wahrscheinlich im Anschluss eine Zahlungsaufforderung für die „Bearbeitungsgebühr“ oder einen Brief per Nachnahme. Wenn Sie daraufhin bezahlen, bekommen Sie aber regelmäßig keinen Kreditvertrag (und auch kein Geld), sondern lediglich einen Finanzsanierungsvertrag zugeschickt.

Daher sollten Sie diese Bearbeitungsgebühr keinesfalls bezahlen, sondern den Vermittlungsvertrag umgehend anfechten (dazu später mehr).

Was passiert, wenn ich die Bearbeitungsgebühr einfach nicht bezahle?

Wer die geforderte Gebühr nicht bezahlt, bekommt erfahrungsgemäß mehrere Mahnungen mit zunehmend drohendem Tonfall und später auch Schreiben von Inkassounternehmen. Die Vermittler versuchen so, psychologischen Druck aufzubauen und die Betroffenen zur Zahlung zu bewegen. Viele geben diesem Druck nach und bezahlen, damit sie nicht weiter belästigt werden. Das ist das Geschäftsmodell solcher Vermittler.

Ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung nur empfehlen: Zahlen Sie nicht! Wehren Sie sich! Unseriöse Vermittler wissen selbst, dass sie an der Grenze der Legalität oder jenseits davon bewegen. Machen Sie solchen Vermittlern deutlich, dass Sie auf diese Masche nicht hereinfallen. Stellen Sie ggf. Strafanzeige.

Die Post möchte mir einen Brief gegen Nachnahme zustellen, muss ich diesen annehmen?

Nein, Sie müssen die Nachnahmesendung nicht annehmen. Davon kann man auch nur abraten. Ein solcher Nachnahmebrief enthält höchstwahrscheinlich keinen Kreditvertrag und auch kein Geld, sondern lediglich für Sie wertlose Unterlagen (z.B. einen Finanzsanierungsvertrag). Echte Kreditvermittler dürfen von Verbrauchern nach dem Gesetz keine Vermittlungsgebühr per Vorkasse verlangen.

Ich wollte eigentlich nur einen Kredit aufnehmen und soll jetzt stattdessen für eine Finanzsanierung bezahlen. Kann ich den Vertrag anfechten?

Wenn Sie – wie wahrscheinlich 99% der Betroffenen – keine Finanzsanierung haben wollten, können Sie den Vertrag unter folgenden Voraussetzungen rechtlich anfechten:

1. Sie sind irrtümlich davon ausgegangen, dass Sie einen Vertrag über eine Kreditgewährung oder Kreditvermittlung unterschreiben (Sie haben sich also über den Vertragsinhalt geirrt).

2. Das Genehmigungsschreiben und der beigefügte Vertrag erwecken aufgrund ihrer äußeren Gestaltung den Eindruck, es gehe um eine Kreditgewährung oder Kreditvermittlung (Sie wurden also arglistig getäuscht).

Durch die Anfechtung wird der Vertrag nichtig und der Vermittler kann keine Forderungen mehr gegen Sie geltend machen. Gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

Kann ich den Vertrag nicht einfach widerrufen?

Grundsätzlich besteht bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, ein 14tägiges Widerrufsrecht. Daher sollte auch immer vorsorglich der Widerruf erklärt werden. Häufig erkennen die Vermittler von Finanzsanierungsverträgen aber einen Widerruf nicht an, insbesondere wenn der Betroffene in dem Vertrag angekreuzt hat, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung begonnen werden soll. Diesen Fehler machen Betroffene häufig, da sie sich so eine schnelle Bearbeitung ihrer „Kreditanfrage“ versprechen.

Wie sollte man das Anfechtungsschreiben versenden?

Die Anfechtung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass das Anfechtungsschreiben dem Empfänger zugehen muss, damit die Anfechtung wirksam wird. Für den Zugang sind Sie beweispflichtig. Daher sollten Sie das Anfechtungsschreiben so versenden, dass der Zugang später ohne größere Schwierigkeiten bewiesen werden kann. Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an:

1. Versand per Telefax mit qualifiziertem Sendebericht (d.h. unter dem Sendeprotokoll wird die erste Seite des Schreibens wiedergegeben, bei modernen Faxgeräten häufig der Fall).

2. Versand per E-Mail (aber nur dann, wenn der Empfänger eine automatische Eingangsbestätigung versendet, das sollten Sie ggf. testen).

3. Versand per Einschreiben, hierbei sollte am besten ein Zeuge hinzugezogen werden, der bezeugen kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte.

Idealerweise sollten Sie mehrere der oben genannten Möglichkeiten kombinieren. „Besser doppelt als einmal zu wenig“.

Innerhalb welcher Frist muss die Anfechtung erfolgen?

Es gibt zwei Anfechtungsfristen:

Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 Absatz 1 BGB).

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat (§ 124 Absatz 1, Absatz 2 BGB).

Sie sollten daher aus Gründen der Rechtssicherheit die Anfechtung so schnell wie möglich erklären.

Kann bzw. soll ich Strafanzeige bei der Polizei stellen?

Bei der Finanzsanierungsfalle verschicken die Vermittler häufig Unterlagen, die aufgrund ihrer äußeren Aufmachung bewusst den Eindruck erwecken, es gehe um eine Kreditvermittlung.

In solchen Fällen liegt der Verdacht eines strafbaren Betruges bzw. Betrugsversuches vor. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 solche Geschäftsmodelle bereits als strafbaren Betrug gewertet (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 457/00).

Sie sollten in solchen Fällen daher auf jeden Fall Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Das erhöht auch den Druck gegenüber unseriösen Vermittlern, von ihrer Forderung Abstand zu nehmen.

Solange Sie bei der Strafanzeige nur inhaltlich zutreffende Angaben machen, haben Sie auch nicht zu befürchten, wegen Verleumdung oder falscher Verdächtigung Ärger zu bekommen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich Schreiben von Inkassounternehmen erhalte?

Schreiben von Inkassounternehmen gehören zum Standardrepertoire unseriöser Vermittler, um den Druck auf Betroffene zu erhöhen und sie zur Zahlung zu bewegen. Die Betroffenen befürchten, dass die Kosten weiter steigen werden. Außerdem wird die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. All dies erzeugt – insbesondere gegenüber geschäftlich unerfahrenen Personen – einen immensen psychologischen Druck. Davon sollten Sie sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Ein Inkassounternehmen hat keine Sonderrechte.

Was dürfen Inkassounternehmen und was nicht?

Inkassounternehmen werden von vielen Menschen häufig deshalb gefürchtet, weil die Befugnisse dieser Unternehmen überschätzt werden.

Im Allgemeinen sind Inkassounternehmen nicht unseriös, sondern haben ihre Berechtigung. Leider gibt es aber auch „schwarze Schafe“, die mit fragwürdigen Methoden erheblichen Druck gegenüber Betroffenen aufbauen.

Auch Inkassounternehmen müssen sich aber an die gesetzlichen Bestimmungen halten, wenn es um die Eintreibung von Forderungen geht. Sie haben keine hoheitlichen Sonderrechte, um an Ihr Geld zu kommen.

Inkassounternehmen müssen genauso wie andere Gläubiger auch zunächst einen rechtskräftigen Titel (z.B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid) gegen Sie erwirken, um eine Forderung zwangsweise vollstrecken zu können. Ein bloßes Inkassoschreiben ist kein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte.

Das dürfen Inkassounternehmen

1. Ihnen Zahlungsaufforderungen schicken

2. Sie wegen offener Forderungen telefonisch kontaktieren

3. Ihnen im Falle der Nichtzahlung die gerichtliche Durchsetzung und anschließende Zwangsvollstreckung androhen

4. Mit Ihnen Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen aushandeln

5. Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Schufa-Meldungen durchführen

Das dürfen Inkassounternehmen nicht

1. Ihre Wohnung gegen Ihren Willen betreten

2. Ihnen Geld oder Wertgegenstände wegnehmen

3. Selbst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen (das dürfen z.B. nur Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgerichte)

4. Ihr Konto sperren (Dafür ist ein rechtskräftiger Titel gegen Sie notwendig)

Es reicht daher vollkommen aus, gegenüber dem Inkassounternehmen die Forderung zu bestreiten. Danach müssen Sie zunächst nichts weiter unternehmen. Erst wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt bekommen sollten, müssen Sie tätig werden und sollten einen Rechtsanwalt aufsuchen. Sie erkennen einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage daran, dass diese von einem Gericht förmlich zugestellt werden (erkennbar an einem gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk).

Habe ich vom Inkassounternehmen einen Schufa-Eintrag zu befürchten?

Grundsätzlich können Inkassounternehmen auch so genannte Schufa-Einträge veranlassen.

Einen Schufa-Eintrag hätten Sie aber nur dann befürchten, wenn Sie eine berechtigte Forderung nicht bezahlen können.

Wenn Sie aber die Berechtigung einer Forderung bestreiten, darf ein Inkassounternehmen wegen dieser Forderung keine Schufa-Eintragung veranlassen!

Daher sollten Sie einem Inkassounternehmen, dass gegen Sie die Bearbeitungsgebühr aus einem Vermittlungsvertrag für eine Finanzsanierung geltend macht, unverzüglich mitteilen, dass Sie die Forderung bestreiten.

Bei einer bestrittenen Forderung darf das Inkassounternehmen keinen Schufa-Eintrag veranlassen. Sollte das Inkassounternehmen dann doch einen Schufa-Eintrag vornehmen lassen (was unwahrscheinlich ist), können Sie dagegen sofort mit einem Rechtsanwalt vorgehen.

Das Schreiben sollten Sie ebenso beweissicher versenden wie das Anfechtungsschreiben. Hierfür bieten sich z.B. folgende Möglichkeiten an:

1. Versand per Telefax mit qualifiziertem Sendebericht (d.h. unter dem Sendeprotokoll wird die erste Seite des Schreibens wiedergegeben, bei modernen Faxgeräten häufig der Fall).

2. Versand per E-Mail (aber nur dann, wenn der Empfänger eine automatische Eingangsbestätigung versendet, das sollten Sie ggf. testen).

3. Versand per Einschreiben, dabei sollte am besten ein Zeuge hinzugezogen werden, der bezeugen kann, welchen Inhalt das Schreiben hatte.

Idealerweise sollten Sie mehrere der oben genannten Möglichkeiten kombinieren. „Besser doppelt als einmal zu wenig“.

Können mir Inkassounternehmen einen Gerichtsvollzieher „vorbeischicken“?

Inkassounternehmen müssen sich genauso an die rechtlichen Vorgaben halten wie „normale“ Gläubiger auch. Ein Inkassounternehmen kann Ihnen also nur dann einen Gerichtsvollzieher „vorbeischicken“, wenn ein rechtskräftiger Titel (z.B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid) gegen Sie vorliegt.

Wenn Sie der Forderung also widersprochen haben, müssen Sie zunächst nichts weiter befürchten, auch nicht von einem Inkassounternehmen. Erst wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt bekommen sollten, müssen Sie tätig werden und sollten einen Rechtsanwalt aufsuchen. Sie erkennen einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage daran, dass diese von einem Gericht förmlich zugestellt werden (erkennbar an einem gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk).

Ich habe den Vertrag angefochten, bekomme aber trotzdem weitere Schreiben, was soll ich tun?

Denken Sie daran: Die fortlaufende Versendung von Mahnschreiben und Inkassoschreiben gehört zu dem Geschäftsmodell unseriöser Vermittler. Sie sollen damit eingeschüchtert und zur Zahlung bewegt werden. Wenn Sie nachgeben und zahlen, hat der Vermittler sein Ziel erreicht.

Wenn Sie den jeweiligen Vertrag wirksam angefochten haben, gibt es für Sie also nichts zu befürchten. Sie sollten weitere Schreiben daher einfach ignorieren.

Ich habe Geld an das Vermittlungsunternehmen bezahlt und nun einen Finanzsanierungsvertrag erhalten. Muss ich diesen unterschreiben?

Auch hier gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Sie müssen den vorgelegten Finanzsanierungsvertrag also nicht unterschreiben (und sollten dies auch nicht, weil Sie damit nämlich keinen Kredit erhalten).

Ich habe leider auch den Finanzsanierungsvertrag unterschrieben und zurückgeschickt. Bin ich daran gebunden?

Je nachdem, wie dieser Vertrag ausgestaltet ist, kommt auch hier eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums in Betracht. Das kann hier aber nicht für alle Fälle abschließend beantwortet werden. Eine vorsorgliche Anfechtung ist aber in jedem Fall zu empfehlen.

Ich habe zusammen mit der Anfrage eine Versicherung abgeschlossen (z.B. eine Ratenausfallversicherung), bin ich an diesen Vertrag gebunden?

In manchen Fällen wird den Betroffenen bei der Kreditanfrage direkt der Abschluss einer Versicherung (z.B. Ratenausfallversicherung) mit angeboten. Den Betroffenen wird teilweise regelrecht nahegelegt, eine solche Versicherung abzuschließen, weil dies Voraussetzung für eine erfolgreiche Kreditvermittlung sei oder die Chancen entsprechend erhöhe.

Teilweise werden nicht nur Versicherungen, sondern auch Kapitalanlagen mit angeboten. Solche Vermittler versuchen also, den Betroffenen weitere Verträge aufzuzwingen, um hieran zusätzliche Provisionen zu verdienen.

Wenn Sie einen solchen zusätzlich Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, ergibt sich folgendes Problem: Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen rechtlich eigenständigen Vertrag, der unabhängig vom tatsächlich gewünschten Kreditvertrag zunächst einmal gültig ist. Das Versicherungsunternehmen ist von dem Unternehmen, welches die Finanzsanierung vermittelt, rechtlich unabhängig.

Eine erfolgreiche Anfechtung des Versicherungsvertrages ist in dieser Konstellation schwierig, weil das Versicherungsunternehmen die arglistige Täuschung nicht selbst verübt hat. Das Versicherungsunternehmen ist somit nicht „Täuschender“ im Sinne des Gesetzes (§ 123 Abs. 1 BGB).

Zwar besteht nach dem Gesetz auch die Möglichkeit, einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen anzufechten, dass die Täuschung nicht selbst verübt hat (§ 123 Absatz 2 BGB). Das setzt allerdings voraus, dass das andere Unternehmen von der Täuschung Kenntnis hatte. Hierfür ist der Anfechtende beweispflichtig. Sie müssten also gegenüber dem Versicherungsunternehmen nachweisen können, dass dies von den Geschäftspraktiken des Vermittlungsunternehmens wusste. Ein solcher Nachweis dürfte nicht immer gelingen.

Meistens besteht aber ein Widerrufsrecht, bei Versicherungen z.B. nach § 8 VVG. Sie sollten daher, wenn Sie Unterlagen von Versicherungen erhalten, diese umgehend prüfen und ggf. ihre Vertragserklärung rechtzeitig widerrufen, wenn Sie diesen Vertrag nicht wünschen.

Wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, sollten Sie ggf. trotzdem vorsorglich die Anfechtung und den Widerruf erklären. Unter Umständen wissen manche Versicherungsunternehmen von der Brisanz der vermittelten Verträge und stornieren diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Um den Druck zu erhöhen, können Sie gleichzeitig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Kenntnis setzen (www.bafin.de).

Bekomme ich bereits gezahlte Beträge zurück?

Eine wirksame Anfechtung bewirkt, dass der angefochtene Vertrag nichtig ist. Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind somit hinfällig und bereits gezahlte Beträge müssen erstattet werden.

Unseriöse Vermittler wissen offenbar um die mangelnde Legitimität ihres Geschäftsmodells und haben in der Vergangenheit schon gezahlte Beträge zurückerstattet, meistens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Ich empfehle daher auch in den Fällen, in denen Sie das Geld bereits bezahlt haben, den jeweiligen Vertrag anzufechten und den bereits gezahlten Betrag unter Fristsetzung zurückzufordern. Damit ist zwar noch nicht garantiert, dass Sie das Geld direkt zurück überwiesen bekommen. Sie setzen die Gegenpartei aber damit rechtlich in Verzug (§ 286 BGB). Wenn die Zahlungsfrist erfolglos verstreicht, können Sie einen Anwalt mit der weiteren Durchsetzung beauftragen, die Kosten muss Ihnen dann die Gegenseite erstatten.

Bei Verträgen mit Drittunternehmen (z.B. Versicherungsunternehmen) ist die Situation etwas schwieriger. Aber auch hier können Sie vorsorglich zur Rückzahlung auffordern, um die Gegenpartei in Verzug zu setzen.

Ggf. übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein entsprechendes Klageverfahren. Stimmen Sie sich hierzu am besten mit Ihrem Rechtsanwalt ab.