Warum eine Vorsorgevollmacht?

Vorsorgevollmachten sind im Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken. Ob durch einen Unfall, Krankheit oder Gebrechlichkeit - es gibt viele Situationen, in denen ein Mensch seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Dass im Falle einer solchen Handlungs- oder gar Geschäftsunfähigkeit die Angehörigen alles regeln könnten, ist ein Irrtum. Ein gesetzliches Vertretungsrecht von Angehörigen existiert nicht (mit Ausnahme der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen). Ohne anderweitige Regelung bleibt in solchen Fällen nur die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht. Das Betreuungsverfahren ist aber ein vergleichsweise umständliches Verfahren. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann ein solches Betreuungsverfahren vermeiden und die eigene Teilnahme am Rechtsverkehr sichern.

Was bedeutet Vorrang der Vorsorgevollmacht?

Der sogenannte Vorrang der Vorsorgevollmacht ist in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. Demnach ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheit des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut erledigt werden können. Faktisch statuiert das Gesetz damit ein Rangverhältnis zwischen Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung. Die rechtliche Betreuung soll nur dann angeordnet werden, soweit keine Vorsorgevollmacht besteht. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2011 ausdrücklich bestätigt. Der BGH stellte fest, dass eine bereits vorliegende notarielle Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig ausschließt (BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – XII ZB 537/10).

Zum Vorrang der Vorsorgevollmacht vgl. auch

  • BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 498/15

  • BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11

  • BGH, Beschluss vom 01. April 2015 - XII ZB 29/15 (Ankreuzvollmacht und Betreuung)

  • BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 674/14 (Widerruf der Vollmacht durch Betreuer)

  • BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 (Rechtsschutz des Vorsorgebevollmächtigten gegen Betreuungsanordnung)

  • BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 330/04 (Rechtsschutz des Vorsorgebevollmächtigten gegen Betreuungsanordnung)

  • BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 (Keine Betreuung bei noch möglicher Vollmacht)

  • BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 (Berufsbetreuer trotz ausdrücklichem Wunschbetreuer)

  • BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 (Betreuerbestellung bei fehlendem Durchsetzungsvermögen der Bevollmächtigten)

  • BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 223/13 (Betreuerbestellung bei Vernachlässigung durch Bevollmächtigte)

  • BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 647/12 (Betreuerbestellung wegen Schenkungen an Kinder des Bevollmächtigten)

  • LG Meiningen, Beschluss vom 05. März 2018 – (17) 4 T 31/18 (Anordnung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei störendem Verhalten eines Dritten)

Eine wichtige Einschränkung gilt für den Bereich des Einwilligungsvorbehalts: Ist zum effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend (BGH, Beschluss vom 11.01.2023 – XII ZB 106/21).

Was sind die Vorteile einer Vorsorgevollmacht?

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht hat für den Vollmachtgeber vor und Nachteile. Zu den Vorteilen gehören:

  • Weitgehend freie Auswahl des Bevollmächtigten

  • Kein langwieriges betreuungsgerichtliches Verfahren

  • Keine betreuungsrechtlichen Beschränkungen des Bevollmächtigten

  • Weitgehend freie Gestaltung des Vollmachtumfangs

  • Jederzeitige Widerrufbarkeit der Vorsorgevollmacht

  • Vollmacht bleibt trotz später eintretender Geschäftsunfähigkeit wirksam (§§ 672 S. 1, 168 S. 1 BGB)

  • Transmortale Vollmacht möglich

  • Keine zusätzlichen Kosten für betreuungsgerichtliches Verfahren

Was sind die Nachteile einer Vorsorgevollmacht?

Zu den Nachteilen einer Vorsorgevollmacht gehören:

  • Eine Vorsorgevollmacht kann im Falle der Geschäftsunfähigkeit nicht erteilt werden

  • Eine Vorsorgevollmacht setzt besonderes persönliches Vertrauen in den Bevollmächtigten voraus

  • Höhere Missbrauchsgefahr gegenüber einer rechtlichen Betreuung

  • Vorsorgebevollmächtigte haben öfter Akzeptanzprobleme als rechtliche Betreuer

In welcher Form muss eine Vorsorgevollmacht erteilt werden?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, welche für Vorsorgevollmachten eine bestimmte Form vorschreibt. Die Vorsorgevollmacht kann daher gemäß § 167 Abs. 2 BGB formlos erteilt werden.

Kann eine Vorsorgevollmacht auch mündlich erteilt werden?

Da eine Vorsorgevollmacht gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formlos erteilt werden kann, ist auch eine mündliche Bevollmächtigung möglich.

Der Bevollmächtigte wird jedoch von einer mündlich erteilten Vollmacht regelmäßig keinen Gebrauch machen können, weil er seine Bevollmächtigung schlecht nachweisen kann.

Praxistauglich wären allenfalls mündlich erteilte Außenvollmachten, wegen des Umfangs einer typischen Vorsorgevollmacht ist allerdings auch das nicht wirklich praktikabel.

Welche Ausnahmen gibt es von der Formfreiheit?

Es gibt mehrere Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Vorsorgevollmachten formfrei erteilt werden können.

  • Berechtigt eine Vorsorgevollmacht auch zu einseitigen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Kündigung, Widerruf) darf der Geschäftspartner ein solches einseitiges Rechtsgeschäft ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweisen. Der Bevollmächtigte muss dann eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen können (vgl. § 174 BGB).

  • In Bezug auf ärztliche Maßnahmen gemäß § 1904 BGB kann eine Vorsorgevollmacht nur in Schriftform erteilt werden, § 1904 Abs. 5 BGB.

  • In Bezug auf eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. eine freiheitsentziehende Maßnahme kann eine Vorsorgevollmacht nur in schriftlicher Form erteilt werden, § 1906 Abs. 5 BGB (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12).

  • Ermächtigt die Vorsorgevollmacht auch zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, so ist gemäß § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB auch für die Vollmacht mindestens die Schriftform vorgeschrieben.

  • Bei formbedürftigen Grundstücksverkehrsgeschäften (§ 311b BGB) kann der Grundsatz der Beurkundungsbedürftigkeit des gesamten Vertrages dazu führen, dass auch die Vollmacht beurkundungspflichtig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Vorsorgevollmacht integrierter Bestandteil des beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfts ist oder anderweitig mit diesem Rechtsgeschäft eng verbunden ist (BGH, Urteil vom 23.09.1977 - V ZR 90/75).

  • Ermächtigt eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung über Grundbesitz, sollen die erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, § 29 GBO.

  • Eine Vollmacht zur Ausschlagung einer Erbschaft muss nach § 1945 Abs. 3 Satz 1 BGB öffentlich beglaubigt werden.

  • Eine Vollmacht zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

  • Eine Vollmacht zur Gründung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft erfordert ebenfalls eine öffentliche Beglaubigung, §§ 2 Abs. 2 GmbHG, 23 Abs. 1 S. 2 AktG.

Was bedeutet Schriftform?

Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Demnach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Für die Einhaltung der Schriftform müssen somit folgende Punkte beachtet werden:

  • Schriftliche Abfassung des Urkundeninhalts zum Beispiel handschriftlich oder mit Maschinenschrift

  • Dauerhafte Wiedergabe der Schriftzeichen in der Urkunde

  • Einheitlichkeit der Urkunde, d.h. das gesamte Rechtsgeschäft muss in der Urkunde enthalten sein

  • Eigenhändige namens Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen unter dem Urkundentext

Was bedeutet öffentliche bzw. notarielle Beglaubigung?

Die öffentliche Beglaubigung ist in § 129 BGB geregelt. Bei der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift von einem Notar bestätigt. In manchen Bundesländern wird dies auch von den sogenannten Ortsgerichten oder Ratsschreibern übernommen. Bei einer Beglaubigung überprüft der Notar allerdings weder den Inhalt der Erklärung noch die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden.

Mit dem zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde außerdem eine Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde eingeführt. Die Urkundspersonen bei der Betreuungsbehörde sind demnach befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz).

Was bedeutet notarielle Beurkundung?

Die notarielle Beurkundung ist in § 128 BGB und im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Die Beurkundung zeichnet sich durch die Abgabe von Willenserklärungen im Beisein eines Notars aus, § 8 BeurkG. Der Notar nimmt hierüber eine Niederschrift auf, welche am Ende vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten sowie dem Notar eigenhändig unterschrieben wird, vgl. §§ 9, 13 BeurkG.

Außerdem ist vorgesehen, dass der Notar Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten treffen soll. Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden, § 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen, § 11 Abs. 1 Satz 2 BeurkG.

Welche Form ist für eine Vorsorgevollmacht zu empfehlen?

Auch wenn die Erteilung einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich formfrei erfolgen kann, ist schon aus Beweisgründen mindestens die Schriftform zu empfehlen.

Je nachdem mit welchen Befugnissen der Vorsorgebevollmächtigte ausgestattet werden soll, ist zudem über eine notarielle Beglaubigung, wenn nicht sogar notarielle Beurkundung nachzudenken.

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn die Vorsorgevollmacht zu beurkundungspflichtigen Grundstücksgeschäften oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.

Allerdings hat z.B. das OLG Celle entschieden, dass eine widerrufliche General- und Vorsorgevollmacht nicht gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden muss, wenn sie unter anderem auch zur Veräußerung von Grundbesitz ermächtigt (OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 – 18 W 33/19).

Letztlich ist die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht die sicherste Form und dürfte auch die größte Akzeptanz im Rechtsverkehr genießen. Das hängt insbesondere auch damit zusammen, dass sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu überzeugen hat, § 11 BeurkG.

Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenvollmacht?

Vollmachten können als Innenvollmacht oder als Außenvollmacht erteilt werden. Bei der Innenvollmacht erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber dem Bevollmächtigten selbst. Bei der Außenvollmacht erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber dem Dritten.

Vorsorgevollmachten werden üblicherweise als Innenvollmachten erteilt, da der Vollmachtgeber eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt und ihm die Vollmachtsurkunde übergibt bzw. ihm mitteilt, an welchem Ort sich diese befindet.

Im Bankgeschäft werden kundenbezogene Vorsorgevollmachten allerdings auch als Außenvollmacht erteilt. Dies geschieht üblicherweise auf eigenen Formularen des Kreditinstituts. In diesem Fall erklärt der Vollmachtgeber gegenüber dem Kreditinstitut, die im Formular bestimmte Person bevollmächtigt zu haben, ihn gegenüber dem Kreditinstitut zu vertreten.

Was ist der Unterschied zwischen bedingter und unbedingter Vorsorgevollmacht?

Vorsorgevollmachten können wie jedes Rechtsgeschäft unter eine Bedingung gestellt werden. Zu unterscheiden ist zwischen aufschiebenden Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB) und auflösenden Bedingungen (§ 158 Abs. 2 BGB).

Bei Vorsorgevollmachten werden häufig aufschiebende Bedingungen mit aufgenommen, die eintreten müssen, damit die Vorsorgevollmacht wirksam werden soll. Aufschiebende Bedingung ist dabei meistens der sogenannte „Vorsorgefall“, also wenn der Vollmachtgeber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Solche aufschiebenden Bedingungen sind für den Rechtsverkehr häufig mit Anwendungs- bzw. Auslegungsschwierigkeiten verbunden. Werden zum Beispiel Bankmitarbeiter mit einer Vorsorgevollmacht konfrontiert, die erst im Vorsorgefall wirksam werden soll, ist für den Bankmitarbeiter häufig schwer nachvollziehbar, ob die aufschiebende Bedingung bereits eingetreten ist oder nicht.

Schwierigkeiten bereiten derartige aufschiebenden Bedingungen auch, wenn Nachweise gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden müssen. Da hierfür nach § 29 GBO öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich sind, kann der Nachweis der aufschiebenden Bedingung (also des Vorsorgefalls) regelmäßig nicht in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.

Aus diesen Gründen sollten derartige aufschiebende Bedingungen nach Möglichkeit nicht die Vollmacht im Außenverhältnis beschränken. Sofern aufschiebende Bedingungen überhaupt notwendig sind, sollten diese sinnvollerweise nur als Anweisung gegenüber dem Bevollmächtigten im Innenverhältnis mit aufgenommen werden. Der Bevollmächtigte darf dann zwar schon ab Erteilung der Vollmacht unbeschränkt nach außen hin handeln, ist im Innenverhältnis jedoch entsprechend beschränkt. Verstößt der Bevollmächtigte dagegen, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber ggf. schadensersatzpflichtig.

Im Gegensatz zur aufschiebend bedingten Vorsorgevollmacht zeichnet sich die unbedingte Vorsorgevollmacht dadurch aus, dass sie sofort ohne den Eintritt bestimmter Bedingungen in Kraft treten soll. Das setzt naturgemäß ein besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten voraus.

Das Missbrauchsrisiko ist bei einer solchen unbedingten Vorsorgevollmacht naturgemäß höher als bei einer aufschiebend bedingt erteilten Vollmacht. Auf der anderen Seite ist eine unbedingt erteilte Vorsorgevollmacht praxistauglicher für den Rechtsverkehr.

Der Vollmachtgeber hat die Wahl, ob er die Vollmacht sofort erteilen möchte oder ob er die Erteilung der Vollmacht unter eine so genannte aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) stellen möchte (z.B. den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit). Dies ist durch Auslegung der Vollmacht zu ermitteln.

Exemplarisch hierfür ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 09. Oktober 2013 - 20 W 258/13): Dort war eine Vollmacht als “Vorsorgevollmacht” bezeichnet. Im Vollmachtstext war ein Hinweis enthalten, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung dienen soll. Außerdem war ausdrücklich das “Gültigbleiben” im Fall der Geschäftsunfähigkeit geregelt. Bevollmächtigter war ein naher Verwandter, dem auch unmittelbar eine Vollmachtsausfertigung erteilt werden sollte. Das OLG Frankfurt ging in dieser Konstellation von keiner aufschiebenden Bedingung aus, die Vollmacht sollte vielmehr sofort gültig sein. Allein die Bezeichnung “Vorsorgevollmacht” und der Hinweis, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung dienen sollte, reichten nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht für eine echte aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB aus. Bei einer solchen Formulierung komme der Angabe, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung diene und deren Anordnung vorgehe, nur die Bedeutung einer Erklärung des Zweckes der Bevollmächtigung und der Motivation des Vollmachtgebers zu.

Denkbar ist auch, die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht an die Vorlage eines ärztlichen Attests zu knüpfen. Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz muss eine solche Regelung dann beachtet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 08. März 2007 – 5 U 1153/06). Im entschiedenen Fall hieß es in der Vollmacht:

“Die Vollmacht ist in Verbindung eines ärztlichen Attests gültig, in dem festgestellt wird, dass der  Vollmachtgeber entweder aufgrund einer psychischen Krankheit und/oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.”

Das OLG Koblenz entschied, dass eine solche Einschränkung dann auch von der Sparkasse des Vollmachtgebers berücksichtigt werden müsse. Verfügungen, die bei einer solchen Vollmacht ohne Vorlage eines Attests vorgenommen werden, sind demnach unwirksam.

Kann ein Minderjähriger Vorsorgebevollmächtigter sein?

Nach § 165 BGB wird die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Somit können auch Minderjährige grundsätzlich als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Minderjährige mindestens 7 Jahre alt ist, bis dahin ist er nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig.

Kann eine juristische Person Vorsorgebevollmächtigter sein?

Da juristische Personen am Rechtsverkehr als Rechtssubjekte teilnehmen können, kann diesen grundsätzlich auch eine Vorsorgevollmacht erteilt werden (z.B. einem gemeinnützigen Verein). Die Vorsorgevollmacht wird dann durch die gesetzlichen Vertreter der juristischen Person (z.B. Vorstand) ausgeübt.

Wie sind Widersprüche zwischen mehreren Vollmachten zu lösen?

Es kann vorkommen, dass einem Bevollmächtigten im Laufe der Zeit mehrere Vollmachten erteilt werden. Wenn zum Beispiel jemand eine Vorsorgevollmacht für den Vermögensbereich erteilt und sich später dazu entschließt, derselben Person noch eine Kontovollmacht auf speziellen Formularen des Kreditinstituts zu erteilen, liegen zwei Vollmachten mit teilweise identischem Aufgabenkreis vor.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, inwiefern die zuerst erteilte Vollmacht durch eine später erteilte Vollmacht modifiziert wird. Dies muss letztlich durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden. Ohne besondere Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine später erteilte Vollmacht die vorher erteilte Vollmacht unberührt lässt. Wenn sich der später erteilten Vollmacht allerdings nach den Gesamtumständen, insbesondere nach dem Sinn und Zweck der späteren Vollmachtserteilung zugleich ein konkludenter Widerruf der vorherigen Vollmacht entnehmen lässt, ist dieser auch zu berücksichtigen.

Solche Auslegungsschwierigkeiten lassen sich vermeiden, indem man in der späteren Vollmacht kurz klarstellt, ob vorherige Vorsorgevollmachten widerrufen werden oder nicht.

Wie verhält es sich mit mehreren Vorsorgebevollmächtigten?

Es ist denkbar und rechtlich zulässig, mehrere Personen als Vorsorgebevollmächtigte einzusetzen. Dabei sind verschiedene Konstellationen denkbar:

  • Mehrere Vorsorgebevollmächtigte mit demselben Aufgabenkreis

  • Mehrere Vorsorgebevollmächtigte mit verschiedenem Aufgabenkreis

  • Einzelvertretung, d.h. jeder Vorsorgebevollmächtigte darf allein handeln

  • Gesamtvertretung, d.h. die Vorsorgebevollmächtigten dürfen nur gemeinsam handeln

Eine Gesamtvertretung kann zwar das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht verringern, birgt allerdings das Risiko, dass die Bevollmächtigten bei Meinungsverschiedenheiten nicht handlungsfähig sind.

Was ist ein Ersatzbevollmächtigter?

Es kann vorkommen, dass der Vorsorgebevollmächtigte selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht wahrzunehmen. Für diesen Fall bietet sich die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten an. Häufig wird in der Vorsorgevollmacht dann auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Ersatzbevollmächtigte Vertretungsmacht erlangt und wie dies nachzuweisen ist. Einfacher für den Rechtsverkehr ist natürlich eine auf das Innenverhältnis beschränkte Regelung, sodass der Ersatzbevollmächtigte gegenüber den Geschäftspartnern keine besonderen Nachweise erbringen muss.

Zum Ersatzbevollmächtigten vgl. auch OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 34 Wx 97/09.

Welchen Umfang hat eine Vorsorgevollmacht?

Grundsätzlich ist der Vollmachtgeber frei in seiner Entscheidung, in welchem Umfang er den Bevollmächtigten Vollmacht erteilen möchte. Sofern eine Vorsorgevollmacht also keine besonderen Einschränkungen enthält, erstreckt sich diese typischerweise auf folgende persönliche Angelegenheiten:

  • Aufenthalts und Wohnungsangelegenheiten

  • Behördenangelegenheiten

  • Gesundheitssorge und Pflege

Daneben erstreckt sich die typische Vorsorgevollmacht auch auf den vermögensrechtlichen Bereich und umfasst folgende Angelegenheiten:

  • Verfügungen über Bankkonten, Wertpapierdepots und Schließfächer

  • Eingehen von Kreditverbindlichkeiten

  • Entgegennahme von Kontoauszügen und Abrechnungen

  • Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Teile hiervon

Letztlich ist dies immer eine Frage des Einzelfalls, also wie die Vorsorgevollmacht konkret formuliert ist.

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass der Bevollmächtigte im größtmöglichen Umfang bevollmächtigt wird. Dies erfolgt häufig dergestalt, dass sich die Vollmacht auf alle Angelegenheiten erstrecken soll, „in denen eine Bevollmächtigung rechtlich zulässig ist“.

Eine solche Generalvollmacht bezieht sich dann auf sämtliche denkbaren Rechtsgeschäfte, die nicht höchstpersönlicher Natur sind und bei denen eine Stellvertretung zulässig ist. Eine Generalvollmacht kann nicht nur für den vermögensrechtlichen Bereich, sondern grundsätzlich auch für den persönlichen Bereich erteilt werden. Allerdings reichen dann allgemein gehaltene Formulierungen mitunter nicht aus, vergleiche zum Beispiel § 1904 Abs. 5 BGB:

„Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.“

Zur Auslegung einer Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juni 2013 – 9 W 266/13.

Was ist eine Untervollmacht?

Eine Untervollmacht liegt vor, wenn der Bevollmächtigte seinerseits Vollmacht an einen Unterbevollmächtigten erteilt. Dabei sind zwei Konstellationen möglich:

  • Zum einen kann der Unterbevollmächtigte direkt als Vertreter für den Vollmachtgeber eingesetzt werden.

  • Zum anderen kann der Unterbevollmächtigte als Vertreter des Bevollmächtigten eingesetzt werden.

Die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten wird in Vorsorgevollmachten meistens auf den Bereich der Vermögenssorge beschränkt. In persönlichen Angelegenheiten soll die Vollmacht dann nicht übertragbar sein.

Darf ein Vorsorgebevollmächtigter Untervollmachten erteilen?

Ob Untervollmachten erteilt werden dürfen oder nicht, hängt von der Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht ab. Sofern hierzu eine ausdrückliche Regelung enthalten ist, ist diese maßgeblich.

Fehlt allerdings eine ausdrückliche Regelung zur Erteilung von Untervollmachten, muss die Vorsorgevollmacht dahingehend ausgelegt werden. Dabei ist wiederum zu differenzieren zwischen Untervollmachten im persönlichen Bereich und Untervollmachten im vermögensrechtlichen Bereich:

Soweit der persönliche Bereich betroffen ist, kann für die Auslegung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1959,337) herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erteilung einer Hauptvollmacht, die auf ganz besonderem Vertrauen beruht, regelmäßig die Erteilung von Untervollmachten ausschließt, soweit nichts anderes geregelt ist. Somit wird man ohne besondere Regelung in der Vorsorgevollmacht davon ausgehen müssen, dass der Bevollmächtigte im persönlichen Bereich nicht zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt ist.

Noch schwieriger ist die Frage der Auslegung im vermögensrechtlichen Bereich. Im vermögensrechtlichen Bereich gibt es sowohl gute Gründe, die für die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten sprechen, als auch dagegen. Für die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten spricht beispielsweise, dass eine solche Befugnis für die Beauftragung bestimmter Personen (z.B. Vermögensverwalter, Rechtsanwälte oder Steuerberater) mitunter zwingend erforderlich ist. Auf der anderen Seite ist es ebenso gut vorstellbar, dass der Vollmachtgeber nur seinem Bevollmächtigten vertraut und eine Delegation von Vermögensangelegenheiten auf ihm unbekannte Dritte nicht wünscht.

Es kommt also maßgeblich darauf an, inwieweit die zu regelnden Vermögensangelegenheiten nach den Vorstellungen des Vollmachtgebers vom Bevollmächtigten höchstpersönlich erledigt werden sollen oder nicht. Diese Auslegung ist naturgemäß schwierig. Von daher ist z.B. Kreditinstituten zur Vermeidung von Haftungsrisiken zu empfehlen, ohne ausdrückliche Regelung in der Hauptvollmacht keine Untervollmachten zu akzeptieren.

Dürfen Vorsorgebevollmächtigte Insichgeschäfte vornehmen?

Nach § 181 BGB darf ein Vertreter grundsätzlich nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen („Insichgeschäft“). Ein Insichgeschäft ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn

  • der Vollmachtgeber dies ausdrücklich gestattet oder

  • wenn das betreffende Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die Vorschrift des § 181 BGB soll letztlich den Vollmachtgeber vor Interessenkonflikten des Bevollmächtigten schützen.

Die Gestattung von Insichgeschäften ist grundsätzlich formfrei möglich, sollte aber im Bereich von Vorsorgevollmachten zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen, sinnvollerweise direkt in der Vorsorgevollmacht.

Kann sich ein Vorsorgebevollmächtigter selbst bevollmächtigen?

Es ist denkbar, dass sich ein Vorsorgebevollmächtigter selbst weitere Vollmachten einräumen lassen möchte, ohne den eigentlichen Vollmachtgeber mit einzubeziehen „Selbstbevollmächtigung“. Dieser Wunsch entsteht häufig, weil der Vorsorgebevollmächtigte vermeiden möchte, den Geschäftspartnern jedes Mal die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen zu müssen (z.B. gegenüber Kreditinstituten).

Ob eine solche Selbstbevollmächtigung im Einzelfall zulässig ist oder nicht, beurteilt sich letztlich nach denselben Kriterien, die für die Erteilung von Untervollmachten gelten. Erlaubt die Vorsorgevollmacht ausdrücklich die Erteilung von Untervollmachten, spricht rechtlich gesehen nichts dagegen, auch eine Selbstbevollmächtigung des Bevollmächtigten zuzulassen.

  • 181 BGB steht einer Selbstbevollmächtigung nicht entgegen, weil der Bevollmächtigte nicht mit sich selbst, sondern allein im Namen des Vollmachtgebers einen Dritten gegenüber handelt. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot in § 181 BGB dar.

Muss eine Vorsorgevollmacht im Original vorgelegt werden?

Wer mit Vorsorgebevollmächtigten Rechtsgeschäfte abschließt (zum Beispiel Kreditinstitute), sollte sich bei jedem Rechtsgeschäft die Vollmachtsurkunde im Original bzw. in notarieller Ausfertigung vorlegen lassen. Das hat folgenden Hintergrund:

Legt ein Vorsorgebevollmächtigter einem Dritten (zum Beispiel einem Kreditinstitut) eine Vorsorgevollmacht vor, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Kundgebung einer Innenvollmacht nach §§ 171, 172 BGB. Nach diesen Vorschriften genießt der Geschäftspartner Vertrauensschutz, wenn ihm der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat. Er darf dann auf die Gültigkeit der Vollmacht vertrauen.

Voraussetzung für diesen Vertrauensschutz ist allerdings, dass die Urkunde im Original oder in notarieller Ausfertigung ausgehändigt wird.

Die Vorlage von Fotokopien oder beglaubigten Abschriften der Vollmachtsurkunde genügen für die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 1 BGB nicht. Sie sind daher nicht geeignet, Vertrauensschutz für den Geschäftspartner zu gewährleisten.

Zum Vertrauensschutz nach den §§ 171, 172 BGB vgl. auch

  • KG Berlin, Urteil vom 11. November 2013 – 8 U 160/12 (Aushändigung an Dritte)

  • BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 – XI ZR 155/01 (Originale und not. Ausfertigungen)

Wo sollte eine Vorsorgevollmacht verwahrt werden?

Eine Vorsorgevollmacht bringt nichts, wenn der Bevollmächtigte sie nicht kennt. Daher sollte die Vorsorgevollmacht zumindest an einem Ort aufbewahrt werden, den der Bevollmächtigte kennt oder dem Bevollmächtigten gleich übergeben werden.

Behält der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht bei sich und setzt den Bevollmächtigten darüber noch nicht einmal Kenntnis, besteht das Risiko, dass der Bevollmächtigte im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers überhaupt nicht mehr tätig werden kann. Außerdem könnten so Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung aufkommen.

Bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht nimmt der beurkundende Notar die Originalurkunde in Verwahrung, § 45 BeurkG. In einigen Bundesländern können Vorsorgevollmachten auch beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Eine Verwahrung der Vorsorgevollmacht in einem Schließfach eines Kreditinstituts ist nur dann empfehlenswert, wenn der Bevollmächtigte für dieses Schließfach eine zusätzliche Vollmacht erhält. Denn ansonsten besteht das Risiko, dass das Kreditinstitut dem Bevollmächtigten den Zugang zum Schließfach verweigert, weil es vom Inhalt des Schließfachs (und damit vom Inhalt der Vorsorgevollmacht) nichts weiß.

Was ist das zentrale Vorsorgeregister?

Bei der Bundesnotarkammer wird ein zentrales Vorsorgeregister geführt (www.vorsorgeregister.de). In dieses Register können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen eingetragen werden. Die Registrierung einer Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hat den Vorteil, dass auch die Betreuungsgerichte hierauf Zugriff haben und so eine unnötige Betreuerbestellung vermieden werden kann.

Wen muss man als Vorsorgebevollmächtigter informieren?

Nach § 1901c Satz 2 BGB besteht für Besitzer einer Vorsorgevollmacht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht.

Wann erlischt eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kann aus verschiedensten Gründen erlöschen. Folgende Fallgruppen sind dabei zu unterscheiden:

  • Erlöschen der Vorsorgevollmacht nach den ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis: Einer Vollmacht liegt häufig ein Auftrag bzw. ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde. Dann erlischt gemäß § 168 Satz 1 BGB die Vollmacht nach Maßgabe dieses Rechtsverhältnisses. Das ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls.

  • Erlöschen der Vorsorgevollmacht nach ihrem Inhalt: Häufig enthalten Vorsorgevollmachten auch selbst Bestimmungen darüber, wann diese erlöschen sollen. So kann eine Vorsorgevollmacht beispielsweise von vornherein befristet werden. Ebenso denkbar sind aufschiebende oder auflösende Bedingungen (§ 158 BGB).

  • Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber oder durch Dritte: Der Vollmachtgeber und ggf. Dritte haben die Möglichkeit, eine erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen.

Wie wird eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Der Vollmachtgeber hat die Möglichkeit, eine erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Der Widerruf stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers dar. Der Widerruf wird daher erst mit Zugang wirksam. Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann sowohl gegenüber den Bevollmächtigten als auch gegenüber den Geschäftspartnern erklärt werden.

Der Vollmachtgeber kann eine erteilte Vorsorgevollmacht nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen aber nur dann widerrufen, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig ist. Denn der Widerruf stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, und diese wäre im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nichtig, § 105 Abs. 1 BGB. In diesem – nicht ganz unwahrscheinlichen Fall – besteht die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht einen sogenannten Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB einsetzt, der dann die Vollmacht im Namen des Vollmachtgebers widerrufen kann.

Kann eine Vorsorgevollmacht unwiderruflich erteilt werden?

Mitunter stößt man auf Vollmachten, die „unwiderruflich“ erklärt werden. Bei Vorsorgevollmachten stellt sich die Frage, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst davon ausgeht, dass Vollmachten grundsätzlich widerrufen werden können, § 168 Satz 2 BGB. Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage mittelbar beschäftigt und entschieden, dass ein Vollmachtgeber grundsätzlich die Befugnis hat, eine Generalvollmacht zu widerrufen (BGH, Urteil vom 13. September 2011 – VI ZR 229/09; BGH, Urteil vom 26. Februar 1988 – V ZR 231/86).

Eine Unwiderruflichkeitsklausel würde im Ergebnis dazu führen, dass sich der Vollmachtgeber rechtlich gesehen einer kompletten Fremdbestimmung unterwirft. Das ist mit dem Grundgedanken der Vertrags Freiheit letztlich nicht zu vereinbaren.

Wer kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist nicht nur durch den Vollmachtgeber denkbar, sondern auch durch dritte Personen. Dazu gehören zunächst einmal die Erben des Vollmachtgebers. Wie bereits dargestellt, kann eine Vorsorgevollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig bleiben. In diesem Fall steht den Erben des Vollmachtgebers das Recht zu, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Dabei kann jeder Miterbe einzeln in Bezug auf seine Person den Widerruf der Vollmacht erklären (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1959 – II ZR 46/59).

Denkbar ist auch der Widerruf durch den Vorsorgebevollmächtigten selbst. Denn wenn dem Bevollmächtigten Befugnisse aus dem Bereich der Vermögenssorge zugewiesen wurden, gehört dazu letztlich auch der Widerruf bestehender Vollmachten. In diesen Fällen ist auch ein Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten denkbar.

Es kommt nicht selten vor, dass mehreren Personen Vorsorgevollmacht erteilt wird. Dann stellt sich die Frage, ob einer der Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht zu Lasten des anderen Bevollmächtigten widerrufen kann. Sofern hierzu keine Regelungen in der Vorsorgevollmacht enthalten sind, muss dies durch Auslegung ermittelt werden. Letztlich dürfte ein solcher Widerruf durch einen Mitbevollmächtigten regelmäßig nicht im Interesse des Vollmachtgebers liegen, da es ja letztlich nur vom Ergebnis eines Wettlaufs zwischen den Bevollmächtigten abhinge, welcher Bevollmächtigte zuerst die Vollmacht verliert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vorsorgevollmacht zu Gunsten mehrerer Bevollmächtigter gleichrangig ausgestaltet ist. In einer solchen Situation hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten berechtigt ist, die Vollmacht des anderen Bevollmächtigten zu widerrufen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. Februar 2010 – 19 U 124/09).

Was passiert mit der Untervollmacht, wenn die Hauptvollmacht widerrufen wird?

Sofern eine Vorsorgevollmacht keine anderslautenden ausdrücklichen Regelungen enthält, ist davon auszugehen, dass der Bestand der Untervollmacht nicht vom Bestand der Hauptvollmacht abhängen soll. Erlischt also die Hauptvollmacht (Vorsorgevollmacht), führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass zwischenzeitlich erteilte Untervollmachten mit erlöschen. Der Vollmachtgeber muss somit später erteilte Untervollmachten separat widerrufen. Dies entspricht jedenfalls der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Platz, Die Vorsorgevollmacht, S. 76; Platz, Bankgeschäfte mit Betreuten, S. 434 m.w.N.).

Gibt es eine Pflicht zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde?

Der Vollmachtgeber hat nach § 175 BGB einen Anspruch auf Rückgabe der Vollmachtsurkunde, wenn die Vollmacht erlischt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Bevollmächtigten nicht zu. Nach Rückgabe der Vollmachtsurkunde entfällt damit auch das Risiko, dass sich der Bevollmächtigte mit dieser gegenüber Dritten legitimiert und sich dieser nach § 171, 172 BGB auf den Vertrauensschutz der Originalurkunde berufen können. Wenn also der Vollmachtgeber auf Nummer sicher gehen möchte, sollte er noch vor Rückgabe der Vollmachtsurkunde alle potentiellen Geschäftspartner vom Widerruf der Vollmacht in Kenntnis setzen.

Kann man eine Vollmachtsurkunde kraftlos erklären lassen?

Ja, das ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären lassen, § 176 Abs. 1 S. 1 BGB.

Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als auch das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde, § 176 Abs. 2 BGB.

Zum Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers vgl. auch OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 34 Wx 438/17.

Was passiert, wenn der Vollmachtgeber stirbt?

Nach § 168 Satz 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen einer Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Das bedeutet - in Verbindung mit §§ 672,675 BGB - , dass der Tod des Vollmachtgebers vom Grundsatz her nicht zum Erlöschen der Vollmacht führt.

Wie sich der Tod des Vollmachtgebers auf eine Vorsorgevollmacht auswirkt, hängt aber letztlich immer davon ab, wie die Vorsorgevollmacht ausgestaltet wurde. Wird der Tod des Vollmachtgebers ausdrücklich geregelt, sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Die Vollmacht soll ausdrücklich mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen

  • Die Vollmacht soll über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bestehen (transmortale Vollmacht)

  • Die Vollmacht soll erst mit dem Tod des Vollmachtgebers in Kraft treten (postmortale Vollmacht)

Problematisch sind diejenigen Vollmachten, die überhaupt keine Regelung zum Tod des Vollmachtgebers enthalten.

Das Reichsgericht ging bei einer Generalvollmacht zur Ausführung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der eine Vermögensverwaltung zum Gegenstand hat, davon aus, dass eine solche Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll (RG JW 1929, 1647).

Das OLG München (Beschluss vom 07. Juli 2014 - 34 Wx 265/14) ging dagegen bei einer Altersvorsorgevollmacht, die für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, davon aus, dass diese im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers - auch für den Bereich der Vermögensverwaltung - erlöschen soll.

Ähnlich entschied auch das OLG Hamm (Beschluss vom 17. September 2002 – 15 W 338/02): Wenn die Vollmacht sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch in Bezug auf das Innenverhältnis speziell auf die Bedürfnisse der Vollmachtgeberin für den Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit zugeschnitten ist, spricht dies dafür, dass sich die Vollmacht - wie die gesetzliche Vertretungsmacht eines Betreuers - auf die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit beschränken sollte (also mit dem Tod erlischt).

Aus diesem Grunde ist dringend anzuraten, in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich mit zu regeln, ob die Vorsorgevollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bestehen soll (transmortale Vollmacht) oder nicht.

Zur transmortalen Vollmacht vgl. auch

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 8 W 311/18 (Belastung eines Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund transmortaler Vollmacht)

  • OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 34 Wx 259/14 (Grundbuchtauglichkeit einer transmortalen Vollmacht)

  • OLG Schleswig, Urteil vom 15. Juli 2014 - 2 W 48/14 (Grundbuchtauglichkeit einer transmortalen Vollmacht)

  • OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 15 W 79/12 (Erlöschen)

  • BGH, Urteil vom 24. März 2009 – XIZR 191/08 (Berechtigung zur Kontoumschreibung)

  • BGH, Urteil vom 18. April 1969 – V ZR 179/65 (Geltung gegenüber Erben)

Was passiert, wenn für den Vorsorgebevollmächtigten ein Betreuer bestellt wird?

Wenn für den Vollmachtgeber ein Betreuer bestellt wird, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf eine bereits erteilte Vorsorgevollmacht. Eine Betreuerbestellung führt nämlich nicht automatisch dazu, dass die bisherigen Willenserklärung des Betreuten unwirksam werden oder vom Betreuer genehmigt werden müssten.

Was passiert, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird?

Sofern der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird, berührt dies die Wirksamkeit der Vollmacht nicht. Schließlich ist das der Sinn einer Vorsorgevollmacht.

Was passiert, wenn der Vollmachtgeber insolvent wird?

Eine Insolvenz des Vollmachtgebers führt nach § 117 Abs. 1 InsO dazu, dass jede Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt.

Der gutgläubige Bevollmächtigte wird allerdings insoweit durch § 117 Abs. 2 InsO geschützt: Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Was passiert, wenn der Vorsorgebevollmächtigte geschäftsunfähig wird?

Wenn der Bevollmächtigte geschäftsunfähig wird, kann er eine ihm erteilte Vorsorgevollmacht nicht mehr ausüben. Denn die Ausübung einer Vollmacht beinhaltet die Abgabe einer Willenserklärung in fremdem Namen. Die Geschäftsunfähigkeit hat jedoch nach § 105 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Willenserklärungen des Bevollmächtigten nichtig sind. Der Bevollmächtigte kann also weder für sich noch für den Vollmachtgeber wirksam Willenserklärungen abgeben, solange er geschäftsunfähig ist.

Für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten sehen manche Vorsorgevollmachten die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten vor.

Was passiert, wenn der Vorsorgebevollmächtigte stirbt?

Wenn der Vorsorgebevollmächtigte stirbt, erlischt die Vorsorgevollmacht meistens automatisch. Das ergibt sich daraus, dass der Vollmacht regelmäßig ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt. Nach der gesetzlichen Vermutung erlischt ein Auftrag im Zweifel durch den Tod des Beauftragten, § 673 Abs. 1 S. 1 BGB. Das erscheint auch im Bereich der Vorsorgevollmacht sachgerecht. Denn die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht meistens auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Was passiert, wenn der Vorsorgebevollmächtigte insolvent wird?

Die Insolvenz des Vorsorgebevollmächtigten führt nicht zum Erlöschen einer Vorsorgevollmacht. Die Vorschrift des § 172 InsO bezieht sich nur auf vom Insolvenzschuldner erteilte Vollmachten.

Was bedeutet Missbrauch der Vertretungsmacht?

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Bevollmächtigte zwar formal im Rahmen seiner Vollmachtsbefugnisse nach außen handelt, im Innenverhältnis dabei jedoch Beschränkungen verletzt. Oder anders gesagt: Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Rahmen seines rechtlichen Könnens die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet.

Der Missbrauch der Vertretungsmacht ist besonders relevant im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten. Das Vermögen des Bevollmächtigten liegt häufig in Form von Konto- und Depotguthaben bei Kreditinstituten. Kommt es zu einem Missbrauch der Vertretungsmacht, stellt sich häufig die Frage nach Regressansprüchen gegenüber dem beteiligten Kreditinstitut.

Vom Grundsatz her geht ein Missbrauch der Vertretungsmacht zu Lasten des Vollmachtgebers. Der Vollmachtgeber ist allerdings bei einem erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, sodass beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1966 – VII ZR 125/65; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1980 – V ZR 30/79).

Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 – XI ZR 277/98). In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine 70jährige Frau ihrem Hausarzt Verfügungsvollmacht über ihr Sparkonto erteilt. Kurz nachdem das Sparguthaben auf eine andere Bank übertragen wurde, löste die Ehefrau des Arztes das Sparkonto auf und tilgte mit dem größten Teil dessen Darlehensverbindlichkeiten bei dieser Bank (BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 – XI ZR 277/98).

Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass ein Kreditinstitut unter Umständen nicht nur berechtigt, sondern aus dem Girovertrag gegenüber seinen Kunden verpflichtet sein kann, einen angetragenen Überweisungsvertrag zu verweigern, wenn ein Verdacht des Vollmachtmissbrauchts vorliegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2006 – 17 U 19/06). In dem entschiedenen Fall hatte sich die beklagte Bank geweigert, hohe Überweisungen an die Generalbevollmächtigten (Neffe und deren Großmutter) durchzuführen.

Allerdings hat der BGH auch klargestellt, dass eine Bank noch nicht ohne weiteres Verdacht zu schöpfen braucht, wenn der Bevollmächtigte Werte aus dem Vermögen des Vollmachtgebers auf ein für ihn selbst geführtes Konto übertragen lässt und dass eine solche Überweisung auch nicht gegen § 181 BGB verstößt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 – III ZR 188/81).

In einer Entscheidung vom 28. April 1992 hat der BGH auch klargestellt, dass allein eine Grundschuldabtretung zur Sicherung von Drittschulden noch keinen Verdacht eines Vollmachtsmissbrauchs begründet (BGH, Urteil vom 28. April 1992 – XI ZR 164/91).

Wenn ein von § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen, kann ein solcher Vertrag auch wegen sittenwidriger Kollusion nichtig sein (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – II ZR 371/12).

Was ist ein Kontrollbetreuer?

Da Vorsorgebevollmächtigte im Gegensatz zu gerichtlich bestellten Betreuern weitgehend unkontrolliert und ohne Beschränkungen handeln können, hat der Gesetzgeber in § 1896 Abs. 3 BGB die Möglichkeit vorgesehen, Kontrollbetreuer einzusetzen.

Mit der Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist mithin der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen (BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – XII ZB 537/10; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. November 2005 – 2 W 169/05; OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 33 Wx 159/06; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. November 2003 – 2 W 4/03).

Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung vgl. auch

  • BGH, Beschluss vom 09. September 2015 – XII ZB 125/15

  • BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14

  • BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 142/14

  • BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13

  • BGH, Beschluss vom 01. August 2012 - XII ZB 438/11

Müssen Kreditinstitute privat erstellte Vorsorgevollmachten akzeptieren?

Nach einer Entscheidung des LG Detmold (Urteil vom 14. Januar 2015 – 10 S 110/14) sind Kreditinstitute verpflichtet, privat erstellte Vorsorgevollmachten zu akzeptieren. Erstreckt sich die Vollmacht auf Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers, so berechtigt die Vollmacht den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

Diese Entscheidung ist allerdings nicht verallgemeinerungsfähig, denn in zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die beklagte Bank weder vorgerichtlich noch im Prozess begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht geäußert.

Es kommt also stets auf die Umstände des Einzelfalls an, mithin ob begründete Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht bestehen oder ob sich ein Missbrauch der Vertretungsmacht aufdrängt. Demnach kommt eine Zurückweisung einer Vorsorgevollmacht durch Kreditinstitute in folgenden Fällen in Betracht:

  • bei berechtigten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung

  • bei Zweifeln an der Echtheit der Kundenunterschrift

  • bei fehlender Originalvollmacht

  • bei evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht

  • bei unklaren oder widersprüchlichen Aussagen in der Vorsorgevollmacht

  • bei fehlendem Nachweis eines Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB

Für Kreditinstitute ist eine sorgfältige Prüfung vorgelegter Vollmachten unabdingbar, weil bei fehlender Vertretungsmacht Verfügungen im Verhältnis zum Vollmachtgeber unwirksam sein können (Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach versehentlicher Vornahme einer Auszahlung vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2015 – XI ZR 327/14).

Auf der anderen Seite dürfen Kreditinstitute keine überhöhten Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht stellen. Die Kosten eines Betreuungsverfahrens können auch dem Kreditinstitut auferlegt werden, wenn dieses sich ohne triftigen Grund weigert, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 30. August 2017 – 301 T 280/17).

Kreditinstituten kommt dabei zugute, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht besteht, da grundsätzlich von einer Geschäftsfähigkeit auszugehen ist. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Daher ist die Bevollmächtigung als wirksam zu behandeln, wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2016 – XII ZB 425/14; vgl. auch LG Frankenthal, Beschluss vom 06. Oktober 2017 – 1 T 165/17).