Anwälte, so sagt man, seien sehr, sehr teuer.

Mein Lieblingswitz zu diesem Thema ist dieser hier:

Kommt ein Mandant zum Anwalt: “Ich habe drei Fragen an Sie, was kostet das?”

Anwalt: “250 Euro.”

Mandant: “Finden Sie das nicht etwas unverschämt?”

Anwalt: “Überhaupt nicht. Wie lautet Ihre dritte Frage?”

Das ist jetzt natürlich etwas überspitzt, deckt sich aber mit der Wahrnehmung von vielen Mandanten, die denken, das Honorar für eine anwaltliche Beratung sei viel zu teuer.

Das ist natürlich Unsinn, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen eindrucksvoll zeigt. Dort meinte eine Mandantin offenbar, dass sie für eine anwaltliche Beratung nichts bezahlen müsse.

Das AG Leverkusen bringt in wenigen Zeilen auf den Punkt, worum es bei der anwaltlichen Beratung eigentlich geht. Doch lesen Sie selbst (es ist nicht viel und leicht verständlich):

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist aus Rechtsberatungsvertrag vom 25.2.2019 in tenorierter Höhe begründet.

Die Beklagte hat sich an diesem Tag in der Sprechstunde des Klägers in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beraten lassen. Sie wurde über das Kostenrisiko aufgeklärt und hat eine entsprechende Bestätigung über die Aufklärung unterschrieben.

Wer eine anwaltliche Leistung in Anspruch nimmt, muss diese auch bezahlen.

Für die Höhe der Vergütung kommt es nicht auf die beanspruchte Zeit oder den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit an, sondern allein auf den Gebührenwert nach der RVO. Diesen hat der Kläger zutreffend in Rechnung gestellt.

Es kam einmal ein chinesischer Kaiser zu einem Maler in einem Bergdorf und bat ihn, darum, ihm einen Hahn zu malen. Der Kaiser reiste weiter und kam nach 30 Jahren wieder in das Dorf. Da erinnerte er sich an den Auftrag und fragte den Maler nach dem Bild. Der setzte sich hin, nahm ein Blatt und malte mit wenigen Pinselstrichen einen wunderschönen Hahn. “Wieviel kostet das?”, fragte der Kaiser. “Drei Goldstücke”, antwortete der Maler. “Findest Du das nicht ein wenig zu viel für fünf Minuten Malerei?”. Da sprach der Maler: “Edler Kaiser, Du hast nur die fünf Minuten gesehen. Aber bedenke, dass ich 30 Jahre lang geübt habe für diesen Hahn.”

So verhält es sich auch mit der Vergütung des Rechtsanwaltes, welcher nicht für die Zeit der Beratung sondern die Inanspruchnahme seines Wissens angemessen vergütet wird. Im Übrigen wird zur Begründung auf den fortgeltenden Beschluss vom 1.4.2020 Bezug genommen, mit welchem die Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.

(AG Leverkusen, Urteil vom 27. Mai 2020 – 27 C 135/19)

Dem ist nicht viel hinzuzufügen. Es geht nicht darum, dass ein Gespräch “ja nur ein paar Minuten gedauert hat” oder ein Anwalt “mal eben” ein Schreiben verfasst hat.

Ein Anwalt hat jahrelang dafür studiert und zwei Staatsexamen durchlaufen, damit er überhaupt in der Lage ist,

  • das “mal eben” so zu lesen (und zu verstehen),

  • das “mal eben” so zu schreiben,

  • das “mal eben” zu besprechen.