Edelhändler bieten mitunter den Erwerb von physischem Gold mit einem Goldsparvertrag an. Für Sparer waren solche Goldsparverträge wegen der Entwicklung des Goldpreises nicht immer lukrativ. Mehrere Gerichte haben in diesem Zusammenhang mittlerweile entschieden, dass Sparer ihren Goldsparvertrag unter bestimmten Umständen widerrufen können.

Um welche Goldsparverträge geht es?

Es geht um Sparverträge, bei denen der Sparer einen monatlichen festen Betrag spart und im Gegenzug physisches Gold (oder ein anderes Edelmetall) erwirbt. Meistens wurde im Sparvertrag eine sofortige Verwahrung durch die Edelmetall-Bank vereinbart, bis der Kunde einen Antrag auf Auslieferung des Goldes stellt. Sparverträge, bei denen z.B. nur die Verzinsung von der Entwicklung des Goldpreises abhängt, sind davon nicht betroffen.

Goldsparverträge werden unter verschiedensten Bezeichnungen angeboten, z.B.

  • Gold-Sparplan

  • Gold-Sparbuch

  • Gold-Abo

  • Ratierlicher Goldankauf

  • Edelmetallsparplan

  • automatischer Goldanlage-Plan

  • Wertlagersparen

  • Edelmetalldepot

Am Markt gibt es etliche Edelmetallhändler, die Goldsparverträge in verschiedensten Formen anbieten, z.B.:

  • AUREUS Golddepot GmbH

  • Aurimentum (R&R Consulting GmbH)

  • Aurumcor GmbH

  • Bullion Value KG

  • BullionVault (Galmarley Ltd.)

  • Degussa Sonne/Mond Goldhandel GmbH

  • Deutsche Gold Manufaktur GmbH

  • Deutsches Edelmetallhaus GmbH

  • Deutsches Goldkontor GmbH

  • Einkaufsgemeinschaft für Sachwerte GmbH

  • Geiger Edelmetalle GmbH

  • Golden Gates Edelmetalle GmbH

  • Gold Republic

  • Gold Silber Kontor GmbH

  • GranValora GmbH & Co. KG

  • INSIGNITUS Gold GmbH

  • L’or Aktiengesellschaft

  • MG Marketing GmbH

  • Commodity Mida Trading AG

  • NMF OHG

  • Ophirum GmbH

  • GoldSilberShop.de GmbH

  • Sutorbank (Max Heinr. Sutor oHG )

  • Volksbank Löbau-Zittau eG (in Kooperation mit proaurum)

(Mit dieser Auflistung ist keine rechtliche Bewertung der jeweiligen Verträge verbunden)

Kann jeder Goldsparvertrag widerrufen werden?

Das kann natürlich nicht pauschal beantwortet werden.

Voraussetzung für einen Widerruf ist zunächst, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ging es zum einen um das frühere Haustürwiderrufsrecht. Das betrifft Fälle, in denen ein Verbraucher

  • mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in einer Wohnung (das gilt nicht bei vorhergehender Bestellung),

  • anlässlich einer Freizeitveranstaltung oder

  • im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

zum Vertragsschluss bestimmt wurde. Man spricht auch von einer so genannten “Haustürsituation”.

Des weiteren haben mehrere Gerichte im Zusammenhang mit Goldsparverträgen entschieden, dass diese juristisch als Ratenlieferungsvertrag (§ 510 BGB) einzustufen sind und somit ein eigenes gesetzliches Widerrufsrecht besteht:

  • LG Hagen, Urteil vom 08. September 2017 - 1 S 42/17 (Revision wird beim BGH unter VIII ZR 217/17 geführt)

  • LG Krefeld, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 S 40/17

  • AG Mettmann, Urteil vom 10. März 2017 – 21 C 433/16

  • AG Neuss, Urteil vom 08. Februar 2017 – 80 C 2989/16

Nach dieser Argumentation ist faktisch jeder Goldsparvertrag betroffen, unabhängig davon, ob diese in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden oder nicht. Denn ein Goldsparvertrag hat ja typischerweise den wiederkehrenden Erwerb bzw. Bezug einer Sache (physisches Gold) zum Gegenstand.

Weitere Voraussetzung für die Widerrufbarkeit eines Goldsparvertrages ist, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Allerdings fängt die Widerrufsfrist nicht an zu laufen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das ist z.B. der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung inhaltlich fehlerhaft ist.

Wann ist eine Widerrufsbelehrung bei einem Goldsparvertrag fehlerhaft?

Auch das kann letztlich nur im Einzelfall geprüft werden. Das LG Hagen hielt etwa folgende Passage für fehlerhaft:

“Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder E-Mail, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die P GmbH , M-Str., G, ####@##.##, Fax: ….. : (im folgenden P).

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung.”

(LG Hagen, Urteil vom 08. September 2017 - 1 S 42/17)

In der Entscheidung des AG Neuss vom 08. Februar 2017 hielt das Gericht eine Widerrufsbelehrung in einem Goldsparvertrag für fehlerhaft, wenn in dieser nicht auf den Umstand hingewiesen wird, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.

(AG Neuss, Urteil vom 08. Februar 2017 – 80 C 2989/16)

Die vom AG Mettmann für unzulässig erachtete Widerrufsbelehrung hatte folgenden Wortlaut:

“Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax oder E-Mail, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die O-GmbH Frankfurt, Mail: … ., Fax: … .

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung.”

(AG Mettmann, Urteil vom 10. März 2017 – 21 C 433/16)